11.07.2015 Aufrufe

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

281.1Schuldbetreibung und Konkurs2. VollzugArt. 1631 Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damiterst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommensind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183. 2932 Die Artikel 90–92 finden entsprechende Anwendung.3. Wirkungena. Pflichtendes Schuldnersb. DauerC. Konkursbegehren1. Frist2. RückzugArt. 164 2941 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB 295 ) verpflichtet,dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhaltenbleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden; er darf jedoch davonso viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamtenzu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist.2 Der Betreibungsbeamte macht den Schuldner auf seine Pflichten undauf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.Art. 1651 Die durch das Güterverzeichnis begründete Verpflichtung desSchuldners wird vom Betreibungsbeamten aufgehoben, wenn sämtlichebetreibende Gläubiger einwilligen.2 Sie erlischt von Gesetzes wegen vier Monate nach der Erstellung desVerzeichnisses. 296Art. 1661 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohungkann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und desZahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.2 Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls.Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischender Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlasstengerichtlichen Verfahrens still. 297Art. 167Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren zurück, so kann er es vorAblauf eines Monats nicht erneuern.293 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).294 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).295 SR 311.0296 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).297 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).64

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!