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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs7. FreihandverkaufArt. 143b 2491 An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten,wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens derSchätzungspreis angeboten wird.2 Der Verkauf darf nur nach durchgeführten Lastenbereinigungsverfahrenim Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 undArtikel 140 sowie in entsprechender Anwendung der Artikel 135–137erfolgen.… 250D. Verteilung1. Zeitpunkt.Art derVornahmeArt. 1441 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenenVermögensstücke verwertet sind.2 Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.3 Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, dieVerwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung einesErsatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt. 2514 Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrerForderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letztenVerwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet. 2525 Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallendenBeträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.2. NachpfändungArt. 145 2531 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht dasBetreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet dieGegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigersist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristengebunden.2 Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werdendie daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nichtberührt.249 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).250 Tit. aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).251 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).252 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).253 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).56

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