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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichenRechten im Grundbuch. 264Vierter Titel: Betreibung auf PfandverwertungA. BetreibungsbegehrenB. Zahlungsbefehl1. Inhalt.Anzeige anMieter undPächterArt. 151 2651 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibungeinleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Fernersind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:a. der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstandzu Eigentum erworben hat;b. 266 die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung(Art. 169 ZGB 267 ) oder als gemeinsame Wohnung(Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 268 ) desSchuldners oder des Dritten.2 Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem einDritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss erdiesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.Art. 1521 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamteinen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:2691. Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einenMonat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wennes sich um ein Grundpfand handelt.2. Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner wederdem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt,das Pfand verwertet werde.2 Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangtder betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die264 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).265 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).266 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraftseit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).267 SR 210268 SR 211.231269 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).59

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