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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1B. Verfügungsunfähigkeitdes SchuldnersC. Zahlungenan denSchuldnerD. Betreibungengegen denSchuldnerE. Einstellungvon ZivilprozessenundVerwaltungsverfahrenArt. 2041 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnungin Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören,vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.2 Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung desKonkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihngezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig,sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnishatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regressgegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.Art. 2051 Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nachEröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldnergetilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigerngegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmassegelangt ist.2 Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachungdes Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit,wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.Art. 206 3311 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben,und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnungentstanden sind, können während des Konkursverfahrens nichteingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertungvon Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.2 Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstandensind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändungoder Pfandverwertung fortgesetzt.3 Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitereKonkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).Art. 207 3321 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen derSchuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren,eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestenszehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summari-331 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).332 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).75

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