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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs2. Ausfertigung.Stellung desDritteigentümersdes PfandesMiet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB 270 ), so teilt das Betreibungsamtden Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibungmit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse andas Betreibungsamt zu bezahlen. 271Art. 1531 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.2 Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehlzu:a. dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstandzu Eigentum erworben hat;b. 272 dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenenPartner des Schuldners oder des Dritten, falls dasverpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169ZGB 273 ) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzesvom 18. Juni 2004 274 ) dient.Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie derSchuldner. 2752bis Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlagerheben wie der Schuldner. 2763 Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn derbetreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamtnachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderungnoch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht. 2774 Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlagdie Bestimmungen der Artikel 71–86 Anwendung. 278270 SR 210271 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB (SR 210). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).272 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004,in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).273 SR 210274 SR 211.231275 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).276 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004,in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).277 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB (SR 210). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).278 Ursprünglich Abs. 3.60

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