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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.12. auf den Feldern vor dem 1. Juni;3. in den Rebgeländen vor dem 20. August.2 Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusserungder Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig.3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehendenFrüchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten,jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubigerselbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet 180hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet. 1817. Reihenfolgeder Pfändunga. ImallgemeinenArt. 951 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss derForderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93)gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrsin die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werdenjedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet. 1822 Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das beweglichezur Deckung der Forderung nicht ausreicht. 1833 In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche einArrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personenzugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.4 Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen desSchuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.4bis Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es dieVerhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner esgemeinsam verlangen. 1845 Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigerssowohl als des Schuldners berücksichtigen.180 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).181 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).182 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).39

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