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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs3 Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer vonDienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendungkommt. 241b. Anzeige andie BeteiligtenArt. 139 242Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligendritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbucheingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durchuneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz odereinen Vertreter haben.c. Lastenbereinigung,SchätzungArt. 140 2431 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf demGrundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechteund vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingabender Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.2 Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setztihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel106–109 sind anwendbar.3 Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung desGrundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.d. Aussetzen derVersteigerungArt. 141 2441 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig,so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen,sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreisesbeeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigteInteressen verletzt werden.2 Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, obdie Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann dieVersteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.241 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).242 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).243 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).244 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).54

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