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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurssichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklichauf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.3 Der Nachlassrichter kann eine ungenügende Regelung auf Antrageines Beteiligten oder von Amtes wegen ergänzen.2. Einstellungder Verwertungvon Grundpfändern3. Weiterziehung4. ÖffentlicheBekanntmachungArt. 306a1 Der Nachlassrichter kann auf Begehren des Schuldners die Verwertungeines als Pfand haftenden Grundstückes für eine vor Einleitungdes Nachlassverfahrens entstandene Forderung auf höchstens ein Jahrnach Bestätigung des Nachlassvertrages einstellen, sofern nicht mehrals ein Jahreszins der Pfandschuld aussteht. Der Schuldner mussindessen glaubhaft machen, dass er das Grundstück zum Betriebseines Gewerbes nötig hat und dass er durch die Verwertung in seinerwirtschaftlichen Existenz gefährdet würde.2 Den betroffenen Pfandgläubigern ist vor der Verhandlung über dieBestätigung des Nachlassvertrages (Art. 304) Gelegenheit zur schriftlichenVernehmlassung zu geben; sie sind zur Gläubigerversammlung(Art. 302) und zur Verhandlung vor dem Nachlassrichter persönlichvorzuladen.3 Die Einstellung der Verwertung fällt von Gesetzes wegen dahin,wenn der Schuldner das Pfand freiwillig veräussert, wenn er in Konkursgerät oder wenn er stirbt.4 Der Nachlassrichter widerruft die Einstellung der Verwertung aufAntrag eines betroffenen Gläubigers und nach Anhörung des Schuldners,wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:1. der Schuldner sie durch unwahre Angaben gegenüber demNachlassrichter erwirkt hat; oder2. der Schuldner zu neuem Vermögen oder Einkommen gelangtist, woraus er die Schuld, für die er betrieben ist, ohne Gefährdungseiner wirtschaftlichen Existenz bezahlen kann; oder3. durch die Verwertung des Grundpfandes die wirtschaftlicheExistenz des Schuldners nicht mehr gefährdet wird.Art. 307Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, kann der Entscheidüber den Nachlassvertrag innert zehn Tagen nach der Eröffnung andieses weitergezogen werden.Art. 3081 Der Entscheid wird, sobald er rechtskräftig ist, öffentlich bekanntgemachtund dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchamt mitgeteilt.Er wird auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt, wenn ein im112

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