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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.15. Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubigerim Laufe des Konkursverfahrens.b. Beschlüsseüber dringlicheFragen4. BeschwerdeB. Konkursverwaltung1. Aufgaben imAllgemeinen2. Stellung derausseramtlichenKonkursverwaltung3. Aussonderungund AdmassierungArt. 2381 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinenAufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzungdes Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über dieFrage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldnersoffen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebenderProzesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen 391 .2 Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kanndie Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.Art. 2391 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünfTagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. 3922 Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörungdes Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet,des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommenzu werden verlangen.Art. 240Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung derMasse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vorGericht.Art. 241 393Die Artikel 8–11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel17–19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung.Art. 242 3941 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabevon Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.391 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.392 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).393 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).394 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).89

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