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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs3 Wird die Stundung nach Ziffer 2 oder 3 widerrufen, so kann wedereine Nachlassstundung noch eine weitere Notstundung bewilligt werden.F. Verhältniszur NachlassstundungG. Verhältniszum KonkursaufschubArt. 3491 Will der Schuldner während der Notstundung einen Nachlassvertragvorschlagen, so ist der Nachlassvertragsentwurf mit allen Aktenstückenund mit dem Gutachten des Sachwalters vor Ablauf der Stundungeinzureichen.2 Nach Ablauf der Notstundung kann der Schuldner während eineshalben Jahres weder eine Nachlassstundung noch eine weitere Notstundungverlangen.3 Der Schuldner, der ein Gesuch um Notstundung zurückgezogen hatoder dessen Gesuch abgewiesen ist, kann vor Ablauf eines halben Jahreskeine Notstundung mehr verlangen.Art. 3501 Ist einer Aktiengesellschaft eine Notstundung bewilligt worden, sodarf ihr innerhalb eines Jahres seit deren Beendigung kein Konkursaufschubgemäss Artikel 725 464 des Obligationenrechts 465 gewährtwerden.2 Hat der Richter einer Aktiengesellschaft auf Grund von Artikel725 466 des Obligationenrechts einen Konkursaufschub bewilligt, sodarf ihr innerhalb eines Jahres seit dessen Beendigung keine Notstundunggewährt werden.3 Diese Bestimmungen gelten auch beim Konkursaufschub der Kommanditaktiengesellschaft,der Gesellschaft mit beschränkter Haftungund der Genossenschaft (Art. 764, 817 und 903 OR).Dreizehnter Titel: 467 468 SchlussbestimmungenA. InkrafttretenArt. 3511 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft.2 Der Artikel 333 tritt schon mit der Aufnahme des Gesetzes in dieeidgenössische Gesetzessammlung in Kraft.464 Heute: Art. 725a.465 SR 220466 Heute: Art. 725a.467 Nummerierung gemäss Ziff. V des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925(AS 40 391 396; BBl 1921 I 507).468 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).124

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