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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.14. Abtretungvon Ansprüchenan die Gläubigerund weisen ihn auf die Straffolge (Art. 324 Ziff. 4 StGB 460 ) sowiedarauf hin, dass sein Vorzugsrecht erlischt, wenn er ohne Rechtfertigungdas Pfand nicht abliefert.Art. 325Verzichten Liquidatoren und Gläubigerausschuss auf die Geltendmachungeines bestrittenen oder schwer einbringlichen Anspruches,der zum Massevermögen gehört, wie namentlich eines Anfechtungsanspruchesoder einer Verantwortlichkeitsklage gegen Organe oderAngestellte des Schuldners, so haben sie davon die Gläubiger durchRundschreiben oder öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis zu setzenund ihnen die Abtretung des Anspruches zur eigenen Geltendmachunggemäss Artikel 260 anzubieten.G. Verteilung1. Verteilungsliste2. Pfandausfallforderungen3. SchlussrechnungArt. 326Vor jeder, auch bloss provisorischen, Abschlagszahlung haben dieLiquidatoren den Gläubigern einen Auszug aus der Verteilungslistezuzustellen und diese während zehn Tagen aufzulegen. Die Verteilungslisteunterliegt während der Auflagefrist der Beschwerde an dieAufsichtsbehörde.Art. 3271 Die Pfandgläubiger, deren Pfänder im Zeitpunkt der Auflage dervorläufigen Verteilungsliste schon verwertet sind, nehmen an einerAbschlagsverteilung mit dem tatsächlichen Pfandausfall teil. DessenHöhe wird durch die Liquidatoren bestimmt, deren Verfügung nurdurch Beschwerde gemäss Artikel 326 angefochten werden kann.2 Ist das Pfand bei der Auflegung der vorläufigen Verteilungslistenoch nicht verwertet, so ist der Pfandgläubiger mit der durch dieSchätzung des Sachwalters festgestellten mutmasslichen Ausfallforderungzu berücksichtigen. Weist der Pfandgläubiger nach, dass derPfanderlös unter der Schätzung geblieben ist, so hat er Anspruch aufentsprechende Dividende und Abschlagszahlung.3 Soweit der Pfandgläubiger durch den Pfanderlös und allfällig schonbezogene Abschlagszahlungen auf dem geschätzten Ausfall eineÜberdeckung erhalten hat, ist er zur Herausgabe verpflichtet.Art. 328Gleichzeitig mit der endgültigen Verteilungsliste ist auch eineSchlussrechnung, inbegriffen diejenige über die Kosten, aufzulegen.460 SR 311.0117

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