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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1D. Umwandlungvon Forderungen2 Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 des Obligationenrechts336 .Art. 2111 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstandehaben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.2 Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge,die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweiseerfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartnerkann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde. 3372bis Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossenbei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR 1) ) sowie bei Finanztermin-,Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichenLeistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrundvon Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltungund Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen demvereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwertim Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen. 3383 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze überdie Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungenüber den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716ZGB 339 ). 340E. RücktrittsrechtdesVerkäufersF. Verrechnung1. ZulässigkeitArt. 212Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor derKonkurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertragezurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn ersich dies ausdrücklich vorbehalten hat.Art. 2131 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welchedem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.2 Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:336 SR 220337 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).338 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).339 SR 210340 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).77

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