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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1Abs. 1, 412, 414 ZGB 121 ), so werden die Betreibungsurkunden demSchuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.3 Hat der Schuldner einen Verwaltungsbeirat (Art. 395 Abs. 2 ZGB)und verlangt der Gläubiger nicht nur aus den Einkünften, sondernauch aus dem Vermögen Befriedigung, so werden die Betreibungsurkundendem Schuldner und dem Beirat zugestellt.2. Schuldnerunter Beistandschaft3. HaftungsbeschränkungArt. 68dHat der Schuldner einen Beistand und wurde die Ernennung veröffentlichtoder dem Betreibungsamt mitgeteilt (Art. 397 ZGB 122 ), sowerden die Betreibungsurkunden zugestellt:1. bei einer Beistandschaft nach Artikel 325 des Zivilgesetzbuchesdem Beistand und dem Inhaber der elterlichen Gewalt;2. bei einer Beistandschaft nach den Artikeln 392–394 des Zivilgesetzbuchesdem Schuldner und dem Beistand.Art. 68eHaftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Widerspruchsverfahren(Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein gepfändeterWert gehöre nicht dazu.VIII. 123 Zahlungsbefehl und RechtsvorschlagA. Zahlungsbefehl1. InhaltArt. 691 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamtden Zahlungsbefehl.2 Der Zahlungsbefehl enthält:1. die Angaben des Betreibungsbegehrens;2. die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderungsamt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls dieBetreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;3. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderungoder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswegegeltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehnTagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamtedies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;121 SR 210122 SR 210123 Ursprünglich Ziff. VI.27

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