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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs3 Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Vertragüber die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, sokann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehensind.3. DurchprovisorischeRechtsöffnunga. Voraussetzungenb. Wirkungen4. RechtsöffnungsverfahrenArt. 821 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestelltenoder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, sokann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen,welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaftmacht.Art. 831 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist,kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners,die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe desArtikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.2 Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnungauf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht desBetreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. 1403 Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, sowerden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorischePfändung definitiv. 1414 Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklagesteht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. DasKonkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnissesauf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehrgegeben sind. 142Art. 84 1431 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche umRechtsöffnung.140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).32

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