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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.11. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligenBevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslandewohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil.Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, diesesDomizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;2. 112 der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfallsseines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegeneine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellungzu erfolgen hat;3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheitverlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichenForderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchemder Zins gefordert wird;4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einersolchen der Grund der Forderung.2 Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel151 vorgesehenen Angaben zu machen.3 Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangengebührenfrei zu bescheinigen.B. BetreibungskostenArt. 681 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vomGläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist,kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlungeinstweilen unterlassen.2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners dieBetreibungskosten vorab zu erheben.A. Zustellungder Betreibungsurkunden.RechtsvorschlagVI. 113 114 Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebendenEhegattenArt. 68a115 1161 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sindder Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch demandern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustel-112 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).113 Ursprünglich Ziff. V bis .114 Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR (SR 220am Schluss). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung desZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).115 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraftseit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).116 Ursprünglich Art. 68 bis .25

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