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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs5. Anzeige anden Schuldner6. Erlöschender BetreibungArt. 120Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagenvon dem Verwertungsbegehren.Art. 121Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nichtgestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt dieBetreibung.... 212B. Verwertungvon beweglichenSachen undForderungen1. Fristena. ImallgemeinenArt. 1221 Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamtfrühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang desBegehrens verwertet. 2132 Die Verwertung hängender oder stehender Früchte darf ohne Zustimmungdes Schuldners nicht vor der Reife stattfinden.b. Aufschubder VerwertungArt. 123 2141 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgenkann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenenAbschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamtenach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstenszwölf Monate hinausschieben. 2152 Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschobenwerden. 2163 Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine derAbschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldnerswie des Gläubigers zu berücksichtigen.4 Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes.In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandesdie Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt. 217212 Tit. aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).213 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).214 Fassung gemäss Art. 5 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).215 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).217 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).48

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