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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs3. Gepfändeteund arrestierteVermögenswerteArt. 1991 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte derKonkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenständefallen in die Konkursmasse.2 Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- undEinkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstückewerden jedoch nach den Artikeln 144–150 verteilt, soferndie Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufensind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse. 3304. Anfechtungsansprüche5. Inhaber- undOrdrepapiere6. Erlös ausfremden Sachen7. RücknahmerechtdesVerkäufersArt. 200Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel214 und 285–292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.Art. 201Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder einOrdrepapier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder alsDeckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergebenoder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papierübergeben oder indossiert hat, die Rückgabe desselben verlangen.Art. 202Wenn der Schuldner eine fremde Sache verkauft und zur Zeit derKonkurseröffnung den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, so kann derbisherige Eigentümer gegen Vergütung dessen, was der Schuldnerdarauf zu fordern hat, Abtretung der Forderung gegen den Käufer oderdie Herausgabe des inzwischen von der Konkursverwaltung eingezogenenKaufpreises verlangen.Art. 2031 Wenn eine Sache, welche der Schuldner gekauft und noch nichtbezahlt hat, an ihn abgesendet, aber zur Zeit der Konkurseröffnungnoch nicht in seinen Besitz übergegangen ist, so kann der Verkäuferdie Rückgabe derselben verlangen, sofern nicht die Konkursverwaltungden Kaufpreis bezahlt.2 Das Rücknahmerecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sache vorder öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses von einem gutgläubigenDritten auf Grund eines Frachtbriefes, Konnossements oderLadescheines zu Eigentum oder Pfand erworben worden ist.330 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).74

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