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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs1. 440 jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitivenPfändungsverlustschein erhalten hat;2. die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.B. Arten1. Schenkungsanfechtung2. ÜberschuldungsanfechtungArt. 2861 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alleSchenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldnerinnerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnungvorgenommen hat. 4412 Den Schenkungen sind gleichgestellt:1. Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistungangenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einemMissverhältnisse steht;2. 442 Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einenDritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessungoder ein Wohnrecht erworben hat.Art. 2871 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldnersie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnungvorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereitsüberschuldet war: 4431. 444 Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten,zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schonfrüher verpflichtet war;2. Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaftoder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;3. Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.440 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).441 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).442 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).443 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).444 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).104

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