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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurstend machen. Der Konkursmasse stehen die durch Artikel 215 derKonkursmasse eines Bürgen gewährten Rückgriffsrechte zu.3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für unbeschränkt haftendeTeilhaber einer Kommanditgesellschaft. 350H. Rangordnungder GläubigerArt. 2191 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse derVerwertung der Pfänder vorweg bezahlt.2 Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden diedaraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung derForderung verwendet.3 Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichenSicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmtsich nach den Vorschriften über das Grundpfand. 3514 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckteBetrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnungaus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:Erste Klassea. 352 Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis,die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnungentstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungenwegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnissesinfolge Konkurses des Arbeitgebers und die Rückforderungenvon Kautionen.b. Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom20. März 1981 353 über die Unfallversicherung sowie aus dernicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungenvon Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenenArbeitgebern.c. 354 Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüchesowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetzvom 18. Juni 2004 355 , die in den letzten sechsMonaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durchGeldzahlungen zu erfüllen sind.350 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).351 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).352 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Arbeitnehmerforderungen), in Kraftseit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4031 4032; BBl 2003 6369 6377).353 SR 832.20354 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraftseit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).355 SR 211.23180

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