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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1lung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absichtvorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln.4 Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach derEröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichenProzessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage aufBestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen. DerProzess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.3. Ausschlussder KonkurseröffnungaufAntrag desSchuldnersF. AbschlagsverteilungenArt. 265b 415Widersetzt sich der Schuldner einer Betreibung, indem er bestreitet,neues Vermögen zu besitzen, so kann er während der Dauer dieserBetreibung nicht selbst die Konkurseröffnung (Art. 191) beantragen.Art. 2661 Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald dieFrist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.2 Artikel 263 gilt sinngemäss. 416G. NichteingegebeneForderungenArt. 267Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nichtteilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wiediejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.VII. Schluss des KonkursverfahrensA. SchlussberichtundEntscheid desKonkursgerichtesArt. 2681 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichteeinen Schlussbericht vor.2 Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführtsei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.3 Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu BemerkungenAnlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zurKenntnis.4 Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlichbekannt.415 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).416 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).97

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