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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1Handelsregister eingetragener Schuldner einen Nachlassvertrag mitVermögensabtretung erwirkt hat.2 Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides fallen dieWirkungen der Stundung dahin.C. Wirkungen1. Ablehnung2. Bestätigunga. Verbindlichkeitfür dieGläubigerArt. 309Wird der Nachlassvertrag abgelehnt oder die Nachlassstundung widerrufen(Art. 295 Abs. 5 und 298 Abs. 3), so kann jeder Gläubiger binnen20 Tagen seit der Bekanntmachung über jeden Schuldner diesofortige Konkurseröffnung verlangen.Art. 3101 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich,deren Forderungen entweder vor der Bekanntmachung der Stundungoder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind.Ausgenommen sind die Pfandgläubiger für den durch das Pfandgedeckten Forderungsbetrag.2 Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenenVerbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertragmit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs dieMasse.b. Dahinfallender BetreibungenArt. 311Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stundunggegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahmederjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinngemäss.c. Nichtigkeitvon NebenversprechenD. Widerrufdes NachlassvertragesArt. 312Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubigermehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig(Art. 20 OR 458 ).Art. 3131 Jeder Gläubiger kann beim Nachlassrichter den Widerruf eines aufunredliche Weise zustandegekommenen Nachlassvertrages verlangen(Art. 20, 28, 29 OR 459 ).2 Die Artikel 307–309 finden sinngemässe Anwendung.458 SR 220459 SR 220113

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