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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und KonkursH. Mitwirkungund Unterhaltdes SchuldnersArt. 2291 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB 369 ) verpflichtet,während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltungzu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnisenthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewaltzur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und aufdie Straffolge ausdrücklich aufmerksam. 3702 Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sieihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitraggewähren.3 Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen undwie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnungverbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört. 371I. Einstellung desKonkursverfahrensmangels Aktiven1. ImallgemeinenArt. 2301 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kostenfür ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgerichtauf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.3722 Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In derPublikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird,wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung desKonkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für dendurch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 3733 Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldnerwährend zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3744 Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nachder Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen derEröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alleFristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 375369 SR 311.0370 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).371 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).372 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).373 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).374 Eingefügt durch Art. 15 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).375 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).84

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