Im 4.1.2Zusätzliche Luftverunreinigungen erfordern – außer in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2BImSchG – eine Änderungsgenehmigung.3.5 Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung3.5.1 Begriff der ÄnderungNach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die wesentliche Änderung der Lage, derBeschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung.Als Änderung ist dabei nur eine Abweichung von dem genehmigten Zustand, nicht eineweitergehende Ausnutzung der vorliegenden Genehmigung anzusehen.3.5.2 Angeordnete ÄnderungEine wesentliche Änderung bedarf nicht der Genehmigung, wenn sie der Erfüllung einernachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG dient, die abschließend bestimmt, in welcherWeise die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb der Anlage zu ändern sind.3.5.3 PrüfungsumfangBei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist Nummer 3.1entsprechend anzuwenden. Zu prüfen sind die Anlagenteile und Verfahrensschritte, diegeändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich dieÄnderung auswirken wird. Bei anderen Anlagenteilen und Verfahrensschritten soll geprüftwerden, ob Anforderungen nach dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong>, die der Vorsorge dienen, mitZustimmung des Anlagenbetreibers aus Anlass der vorgesehenen Änderung erfüllt werdenkönnen. Durch die gleichzeitige Durchführung der Maßnahmen kann u.U. der Aufwandvermindert und eine frühere Anpassung an die Anforderungen dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong>erreicht werden.3.5.4 VerbesserungsmaßnahmenEine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwarnach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte eingehalten werden, wenn abera) die Änderung ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionendient,b) eine spätere Einhaltung der Immissionswerte nicht verhindert wird undc) die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.4 Anforderungen <strong>zum</strong> Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen4.1 Prüfung der SchutzpflichtDie Vorschriften in Nummer 4 enthalten— Immissionswerte <strong>zum</strong> Schutz der menschlichen Gesundheit, <strong>zum</strong> Schutz vor erheblichenBelästigungen oder erheblichen Nachteilen und Immissionswerte <strong>zum</strong> Schutz vorschädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition,— Anforderungen zur Ermittlung von Vor–, Zusatz– und Gesamtbelastung,— Festlegungen zur Bewertung von Immissionen durch Vergleich mit den Immissionswertenund— Anforderungen für die Durchführung der Sonderfallprüfung.Sie dienen der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durchluftverunreinigende Stoffe durch den Betrieb einer Anlage sichergestellt ist.Bei der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durchLuftverunreinigungen sichergestellt ist (Nummer 3.1 Absatz 1 Buchstabe a)), hat die zuständigeBehörde zunächst den Umfang der Ermittlungspflichten festzustellen.10Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
Im 4.1.2Bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 festgelegt sind, soll dieBestimmung von Immissionskenngrößena) wegen geringer Emissionsmassenströme (s. Nummer 4.6.1.1),b) wegen einer geringen Vorbelastung (s. Nummer 4.6.2.1) oderc) wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung (s. Nummern 4.2.2 Buchstabe a), 4.3.2Buchstabe a), 4.4.1 Satz 3, 4.4.3 Buchstabe a) und 4.5.2 Buchstabe a))entfallen. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass schädlicheUmwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, es sei denn, trotzgeringer Massenströme nach Buchstabe a) oder geringer Vorbelastung nach Buchstabe b)liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 vor.Die Festlegung der Immissionswerte berücksichtigt einen Unsicherheitsbereich bei derErmittlung der Kenngrößen. Die Immissionswerte gelten auch bei gleichzeitigem Auftretensowie chemischer oder physikalischer Umwandlung der Schadstoffe.Bei Schadstoffen, für die Immissionswerte nicht festgelegt sind, sind weitere Ermittlungen nurgeboten, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 4.8 vorliegen.4.2 Schutz der menschlichen Gesundheit4.2.1 ImmissionswerteDer Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in Tabelle 1 bezeichnetenluftverunreinigenden Stoffe ist sichergestellt, wenn die nach Nummer 4.7 ermittelteGesamtbelastung die nachstehenden Immissionswerte an keinem Beurteilungspunktüberschreitet.Tabelle 1:Immissionswerte für Stoffe <strong>zum</strong> Schutz der menschlichen GesundheitMittelungszeitraum Zulässige ÜberschreitungshäufigkeitStoff/Stoffgruppe Konzentrationµg/m 3im JahrBenzol 5 Jahr –Blei und seineanorganischenVerbindungen alsBestandteile desSchwebstaubes (PM-10), angegeben als Pb0,5 Jahr –Schwebstaub (PM–10) 4050Jahr24 Stunden–35Schwefeldioxid 50125350Jahr24 Stunden1 Stunde–324Stickstoffdioxid 40200Jahr1 Stunde–18Tetrachlorethen 10 Jahr –Version 01/2003Werden in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften Grenzwerte <strong>zum</strong> Schutz dermenschlichen Gesundheit für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe, Arsen, Cadmium,Nickel oder Quecksilber bestimmt, gelten diese als Immissionswerte im Sinne dieser Nummerab dem Zeitpunkt, in dem die zugehörige nationale Umsetzungsvorschrift in Kraft tritt. FürVorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 11