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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 festgelegt sind, soll dieBestimmung von Immissionskenngrößena) wegen geringer Emissionsmassenströme (s. Nummer 4.6.1.1),b) wegen einer geringen Vorbelastung (s. Nummer 4.6.2.1) oderc) wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung (s. Nummern 4.2.2 Buchstabe a), 4.3.2Buchstabe a), 4.4.1 Satz 3, 4.4.3 Buchstabe a) und 4.5.2 Buchstabe a))entfallen. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass schädlicheUmwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, es sei denn, trotzgeringer Massenströme nach Buchstabe a) oder geringer Vorbelastung nach Buchstabe b)liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 vor.Die Festlegung der Immissionswerte berücksichtigt einen Unsicherheitsbereich bei derErmittlung der Kenngrößen. Die Immissionswerte gelten auch bei gleichzeitigem Auftretensowie chemischer oder physikalischer Umwandlung der Schadstoffe.Bei Schadstoffen, für die Immissionswerte nicht festgelegt sind, sind weitere Ermittlungen nurgeboten, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 4.8 vorliegen.4.2 Schutz der menschlichen Gesundheit4.2.1 ImmissionswerteDer Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in Tabelle 1 bezeichnetenluftverunreinigenden Stoffe ist sichergestellt, wenn die nach Nummer 4.7 ermittelteGesamtbelastung die nachstehenden Immissionswerte an keinem Beurteilungspunktüberschreitet.Tabelle 1:Immissionswerte für Stoffe <strong>zum</strong> Schutz der menschlichen GesundheitMittelungszeitraum Zulässige ÜberschreitungshäufigkeitStoff/Stoffgruppe Konzentrationµg/m 3im JahrBenzol 5 Jahr –Blei und seineanorganischenVerbindungen alsBestandteile desSchwebstaubes (PM-10), angegeben als Pb0,5 Jahr –Schwebstaub (PM–10) 4050Jahr24 Stunden–35Schwefeldioxid 50125350Jahr24 Stunden1 Stunde–324Stickstoffdioxid 40200Jahr1 Stunde–18Tetrachlorethen 10 Jahr –Version 01/2003Werden in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften Grenzwerte <strong>zum</strong> Schutz dermenschlichen Gesundheit für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe, Arsen, Cadmium,Nickel oder Quecksilber bestimmt, gelten diese als Immissionswerte im Sinne dieser Nummerab dem Zeitpunkt, in dem die zugehörige nationale Umsetzungsvorschrift in Kraft tritt. FürVorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 11

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