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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.25.2.9 Bodenbelastende StoffeBei Überschreitung der Boden–Vorsorgewerte für Blei, Cadmium, Nickel oder Quecksilber nachNummer 4.1 des Anhangs 2 der <strong>Bundes</strong>–Bodenschutz– und Altlastenverordnung, derMassenströme nach Anhang 2 und der Zusatzbelastungswerte nach Nummer 4.5.2 Buchstabea) aa) sind zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten inÜbereinstimmung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 des <strong>Bundes</strong>–Bodenschutzgesetzes über die in Nummer5 dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> festgelegten Anforderungen hinaus weitergehende Maßnahmenzur Vorsorge anzustreben, wenn die in Nummer 5 von Anhang 2 der <strong>Bundes</strong>–Bodenschutz–und Altlastenverordnung festgelegten jährlichen Frachten durch den Betrieb der Anlageüberschritten werden.5.3 Messung und Überwachung der Emissionen5.3.1 MessplätzeBei der Genehmigung von Anlagen soll die Einrichtung von Messplätzen oderProbenahmestellen gefordert und näher bestimmt werden. Die Messplätze sollen ausreichendgroß, leicht begehbar, so beschaffen sein und so ausgewählt werden, dass eine für dieEmissionen der Anlage repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessungermöglicht wird. Die Empfehlungen der Richtlinie VDI 4200 (Ausgabe Dezember 2000) sollenbeachtet werden.5.3.2 Einzelmessungen5.3.2.1 Erstmalige und wiederkehrende MessungenEs soll gefordert werden, dass nach Errichtung, wesentlicher Änderung und anschließendwiederkehrend durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle dieEmissionen aller luftverunreinigenden Stoffe, für die im Genehmigungsbescheid nach Nummer5.1.2 Emissionsbegrenzungen festzulegen sind, festgestellt werden.Die erstmaligen Messungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung sollen nach Erreichendes ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestenssechs Monate nach Inbetriebnahme vorgenommen werden. Von der Forderung nacherstmaligen oder wiederkehrenden Messungen ist abzusehen, wenn die Feststellung derEmissionen nach Nummer 5.3.3 oder Nummer 5.3.4 erfolgt.Auf Einzelmessungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen,z.B. durch einen Nachweis über die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung,die Zusammensetzung von Brenn– oder Einsatzstoffen oder die Prozessbedingungen, mitausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nichtüberschritten werden.Wiederkehrende Messungen sollen jeweils nach Ablauf von drei Jahren gefordert werden. BeiAnlagen, für die die Emissionen durch einen Massenstrom begrenzt sind, kann die Frist auf fünfJahre verlängert werden.5.3.2.2 MessplanungMessungen zur Feststellung der Emissionen sollen so durchgeführt werden, dass dieErgebnisse für die Emissionen der Anlage repräsentativ und bei vergleichbaren Anlagen undBetriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind. Die Messplanung soll der RichtlinieVDI 4200 (Ausgabe Dezember 2000) und der Richtlinie VDI 2448 Blatt 1 (Ausgabe April 1992)entsprechen. Die zuständige Behörde kann fordern, dass die Messplanung vorher mit ihrabzustimmen ist.Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich unveränderlichen Betriebsbedingungen sollen mindestens3 Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission und mindestensjeweils eine weitere Messung bei regelmäßig auftretenden Betriebszuständen mitschwankendem Emissionsverhalten, z.B. bei Reinigungs– oder Regenerierungsarbeiten oderbei längeren An– oder Abfahrvorgängen, durchgeführt werden. Bei Anlagen mit überwiegend38Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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