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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Anhang 1Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Pflanzen (z.B. Baumschulen,Kulturpflanzen) und Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nummer4.8Prüfung nach Nummer 4.8, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigungempfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch Einwirkung vonAmmoniak gewährleistet istNummer 4.8 bestimmt, dass die Unterschreitung der Mindestabstände in Abbildung 4 einen Anhaltspunkt fürdas Vorliegen erheblicher Nachteile durch die Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen,Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gibt.Bei Anlagen <strong>zum</strong> Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wird mit Hilfe der Emissionsfaktoren der Tabelle11 für Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung und Wirtschaftsdüngerlagerung und für die jeweiligenTierplatzzahlen die unter ungünstigen Bedingungen zu erwartende Ammoniakemission der Anlage je Jahrermittelt. Bei unterschiedlichen Tierarten, Haltungsarten und Nutzungsarten sind die jeweiligen jährlichenAmmoniakemissionen zu addieren. Mit dieser jährlichen Ammoniakemission kann aus der Abbildung 4 derMindestabstand entnommen werden, dessen Unterschreiten einen Anhaltspunkt für das Vorliegenerheblicher Nachteile gibt.Tabelle 11: Ammoniakemissionsfaktoren für Anlagen <strong>zum</strong> Halten oder zur Aufzucht vonNutztieren *Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung,WirtschaftsdüngerlagerungMastschweineZwangslüftung, Flüssigmistverfahren(Teil– oder Vollspaltenböden)Ammoniakemissionsfaktor(kg/(Tierplatz ⋅ a))3,64Zwangslüftung, Festmistverfahren 4,86Außenklimastall, Kistenstall (Flüssig– oderFestmistverfahren)2,43Außenklimastall, Tiefstreu– oder Kompostverfahren 4,86Ferkelerzeugung (Zuchtsauenhaltung)Alle Bereiche und Aufstallungsformen (Zuchtsaueninkl. Ferkel bis 25 kg)Legehennen7,29Käfighaltung mit belüftetem Kotband 0,0389Volierenhaltung mit belüftetem Kotband 0,0911Bodenhaltung/Auslauf (Entmistung 1 mal jeDurchgang)Mastgeflügel0,3157Masthähnchen, Bodenhaltung 0,0486Enten 0,1457Puten 0,7286*Weichen Anlagen <strong>zum</strong> Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wesentlich in Bezug auf Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung,Fütterung oder Wirtschaftsdüngerlagerung von den in Tabelle 11 genannten Verfahren ab, können auf der Grundlage plausiblerBegründungen (z.B. Messberichte, Praxisuntersuchungen) abweichende Emissionsfaktoren zur Berechnung herangezogen werden.Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 111

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