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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen Iund II finden keine Anwendung.GERUCHSINTENSIVE STOFFEDie Emissionen an geruchsintensiven Stoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration500 GE/m³ nicht überschreiten.5.4.8.11.1 Anlagen zur mechanischen Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichzusammengesetzten AbfällenBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENFolgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:a) Für Entladestellen, Aufgabe– oder Aufnahmebunker sowie andere Einrichtungen fürAnlieferung, Transport und Lagerung der Einsatzstoffe sind geschlossene Räume mitSchleusen zu errichten, in denen der Luftdruck durch Absaugung im Schleusenbereich oderim Bereich der Be– und Entladung sowie der Lagerung kleiner als der Atmosphärendruck zuhalten ist. Das Abgas ist einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.b) Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur mechanischen Aufbereitung zurphysikalischen Trennung der Einsatzstoffe oder der anfallenden Abfälle (z.B. durchZerkleinern, Klassieren, Sortieren, Mischen, Homogenisieren, Entwässern, Trocknen,Pelletieren, Verpressen) sind in geschlossenen Räumen zu errichten. Die Abgasströmedieser Einrichtungen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.c) Abgase aus Anlagen zur mechanischen Behandlung von Abfällen sind über Schornsteine soabzuleiten, dass eine ausreichende Verdünnung und ein ungestörter Abtransport mit derfreien Luftströmung erfolgt; dies ist in der Regel erfüllt, wenn bei der Bestimmung derSchornsteinhöhe die Anforderungen der Nummer 5.5.2 Absatz 1 eingehalten werden.d) Die Möglichkeiten, die Emissionen durch den Einsatz emissionsarmer Verfahren undTechnologien, z.B. durch direkte Fassung relevanter Emissionsquellen, separateBehandlung stark belasteter Abluftströme, oder andere dem Stand der Technikentsprechende Maßnahmen zu vermindern sind auszuschöpfen.GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nichtüberschreiten.GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGENDie Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 KlasseIII, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas den Massenstrom 0,10 kg/h oder dieMassenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.ORGANISCHE STOFFEDie Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m³,angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffe der Klassen Iund II finden keine Anwendung.GERUCHSINTENSIVE STOFFEDie Emissionen an geruchsintensiven Stoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration500 GE/m³ nicht überschreiten.5.4.8.11.2 Anlagen zur sonstigen Behandlung von AbfällenBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENAnlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass während des gesamtenBehandlungsvorgangs, einschließlich Anlieferung und Abtransport, staubförmige Emissionenmöglichst vermieden werden.GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nichtüberschreiten.ORGANISCHE STOFFEVersion 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 95

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