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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.25.4.3.2b.2Prozessschritte Chargieren, Schmelzen, Abstich, zu erfassen und einerAbgasreinigungseinrichtung zuzuführen.Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen.GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas von Stahlwerken mit Elektrolichtbogenöfen dürfen dieMassenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten; abweichend von Nummer 2.7 Buchstabe a)bb) gilt, dass sämtliche Halbstundenmittelwerte das 3fache dieser Massenkonzentration nichtüberschreiten dürfen.ALTANLAGENGESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas von Elektrolichtbogenöfen dürfen, angegeben alsTagesmittelwert, die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.Elektro–Schlacke–UmschmelzanlagenFLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGENDie Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen im Abgasdürfen die Massenkonzentration 1 mg/m³, angegeben als Fluorwasserstoff, nicht überschreiten.5.4.3.3 Anlagen der Nummer 3.3:Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen5.4.3.3.1 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen, ausgenommen Aluminium undFerrolegierungenBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENAbgase sind an der Entstehungsstelle, z.B. beim Chargieren, Schmelzen, Raffinieren undGießen, zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m³ nichtüberschreiten.STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFENummer 5.2.2 gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an staubförmigen anorganischenStoffen im Abgas folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten dürfen:a) Stoffe der Klasse II insgesamt die Massenkonzentration 1 mg/m³, in Bleihütten dieMassenkonzentration 2 mg/m³,b) Stoffe der Klasse III insgesamt die Massenkonzentration 2 mg/m³.SCHWEFELOXIDEFür stark schwefeldioxidhaltige Abgase gilt Nummer 5.4.4.1m.2 entsprechend.MESSUNG UND ÜBERWACHUNG DER EMISSIONEN AN SCHWEFELOXIDENBei Anlagen mit überwiegend veränderlichen Betriebsbedingungen soll bei Einzelmessungendie Dauer der Mittelungszeit der Chargendauer entsprechen, jedoch 24 Stunden nichtüberschreiten; bei kontinuierlichen Messungen gilt abweichend von Nummer 2.7 Buchstabe a)bb), dass sämtliche Halbstundenmittelwerte das 3fache der festgelegtenMassenkonzentrationen nicht überschreiten dürfen.BRENNSTOFFEBei Einsatz von flüssigen oder festen Brennstoffen darf der Massengehalt an Schwefel imBrennstoff 1 vom Hundert, bei festen Brennstoffen bezogen auf einen unteren Heizwert vom29,3 MJ/kg, nicht überschreiten, soweit nicht durch den Einsatz einerAbgasreinigungseinrichtung ein äquivalenter Emissionswert für Schwefeloxide erreicht wird;beim Einsatz von Kohlen dürfen nur Kohlen verwendet werden, die keine höheren Emissionenan Schwefeloxiden verursachen als Steinkohle mit einem Massengehalt an Schwefel vonweniger als 1 vom Hundert, bezogen auf einen unteren Heizwert von 29,3 MJ/kg.KREBSERZEUGENDE STOFFE64Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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