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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.25.4.3.10 Anlagen der Nummer 3.10:Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen unterVerwendung von Fluss– oder SalpetersäureALTANLAGENSTICKSTOFFOXIDEBei Altanlagen <strong>zum</strong> kontinuierlichen Beizen von Edelstählen mit salpetersäurehaltigenMischbeizen ist für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben alsStickstoffdioxid, im Abgas die Massenkonzentration 0,35 g/m³ anzustreben und darf dieMassenkonzentration 0,70 g/m³ nicht überschritten werden.5.4.3.21 Anlagen der Nummer 3.21:Anlagen zur Herstellung von BleiakkumulatorenSCHWEFELSÄUREDÄMPFEDie bei der Formierung auftretenden Schwefelsäuredämpfe sind zu erfassen und einerAbgasreinigungseinrichtung zuzuführen; die Emissionen an Schwefelsäure im Abgas dürfen dieMassenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten.5.4.4 Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung5.4.4.1 Anlagen der Nummer 4.1:Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische UmwandlungALTANLAGENGESAMTSTAUBNummer 5.2.1 gilt mit der Maßgabe, dass die staubförmigen Emissionen im Abgas vonAltanlagen, die bei diskontinuierlicher oder quasikontinuierlicher Betriebsweise jährlich nichtmehr emittieren als Anlagen mit einem Massenstrom von 0,20 kg/h bei kontinuierlicherBetriebsweise, die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.5.4.4.1b5.4.4.1b.1Anlagen zur Herstellung von sauerstoffhaltigen KohlenwasserstoffenAnlagen zur CyclohexanoxidationBENZOLDie Emissionen an Benzol im Abgas dürfen als Mindestanforderung die Massenkonzentration3 mg/m³ nicht überschreiten.5.4.4.1d5.4.4.1d.1Anlagen zur Herstellung von stickstoffhaltigen KohlenwasserstoffenAnlagen zur Herstellung von AcrylnitrilBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENDie aus dem Reaktionssystem und dem Absorber anfallenden Abgase sind einerVerbrennungseinrichtung zuzuführen. Die bei der Reinigung der Reaktionsprodukte(Destillation) sowie bei Umfüllvorgängen anfallenden Abgase sind einer Abgaswäschezuzuführen.ACRYLNITRILDie Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Verbrennungseinrichtung dürfen alsMindestanforderung die Massenkonzentration 0,2 mg/m³ nicht überschreiten.Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 69

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