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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.25.4.8.2 Anlagen der Nummer 8.2:Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztemAbgas durch den Einsatz vona) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweitkeine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oderBeschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen,b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallendenResten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthaltensind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen,mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MWDie Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.1 für den Einsatz von naturbelassenem Holz,einschließlich der Anforderungen für Altanlagen, finden mit folgenden AbweichungenAnwendung:GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistungvon weniger als 2,5 MW die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten.STICKSTOFFOXIDEDie Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen dieMassenkonzentration 0,40 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.ALTANLAGENSTICKSTOFFOXIDEBei Altanlagen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dieMassenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.5.4.8.4 Anlagen der Nummer 8.4:Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichenAbfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts– und AbfallgesetzesAnwendung finden, durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnenwerdenBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENAnlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass während des gesamtenBehandlungsvorgangs, einschließlich Anlieferung und Abtransport, staubförmige Emissionenmöglichst vermieden werden. Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen undinsbesondere zur Geruchsminderung einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nichtüberschreiten.5.4.8.5 Anlagen der Nummer 8.5:Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen AbfällenMINDESTABSTANDBei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Mg je Jahr oder mehr soll bei der Errichtungein Mindestabstanda) bei geschlossenen Anlagen (Bunker, Haupt– und Nachrotte) von 300 m,b) bei offenen Anlagen (Mietenkompostierung) von 500 mzur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nichtunterschritten werden. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionenan Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder dasgeruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird. Die durch dieMinderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes istVersion 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 91

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