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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Bei der Errichtung der Anlagen soll möglichst ein Mindestabstand von 350 m zur nächstenvorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschrittenwerden. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen anGeruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladeneAbgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird. Die durch die Minderung derEmissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe einesgeeigneten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen, dessen Eignung derzuständigen Fachbehörde nachzuweisen ist. Der Mindestabstand kann auch unterschrittenwerden, wenn die Auslastung der Schlachtanlage 250 h/a nicht überschreitet; in diesem Fall isteine Sonderbeurteilung erforderlich.BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENFolgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:a) Entladungen sind grundsätzlich bei geschlossenen Hallentoren vorzunehmen.Die Aufstallung, die Schlachtstraßen, die Einrichtungen zur Aufarbeitung der Nebenprodukteund der Abfälle sind grundsätzlich in geschlossenen Räumen vorzusehen. OffeneZwischenlagerungen sind zu vermeiden.b) Leckblut von Rindern und Schweinen ist bei Temperaturen von weniger als 10 °C zu lagern.Das Koagulieren des Blutes ist durch Umpumpen zu verhindern. Für die Bluttankentleerungist das Gaspendelverfahren anzuwenden. Der Bluttank ist regelmäßig zu reinigen.c) Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte sind in geschlossenen Behältern oder Räumenzu lagern. Die Temperatur der Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte soll weniger als10 °C betragen oder diese sind grundsätzlich in Räumen mit einer Raumtemperatur vonweniger als 5 °C zu lagern oder täglich abzufahren. Ihr Umfüllen <strong>zum</strong> Abtransport zurTierkörperbeseitigungsanlage muss in abgedeckte Behälter erfolgen.d) Abgase aus Produktionsanlagen, Einrichtungen zur Aufarbeitung und Lagerung vonSchlachtnebenprodukten oder Abfällen sind zu erfassen und einerAbgasreinigungseinrichtung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zurEmissionsminderung anzuwenden.Für Anlagen <strong>zum</strong> Schlachten von Geflügel sowie <strong>zum</strong> Schlachten sonstiger Tiere von mehr als10 Mg Lebendgewicht je Tag sind zusätzlich folgende Anforderungen anzuwenden:e) Unmittelbar nach dem Leeren der Fahrzeuge ist das darin liegende Stroh zusammen mitdem Kot auf der Dunglage zu lagern. Die Lieferfahrzeuge sind an einem festen, nahe an derDunglage befindlichen Waschplatz mit Druckwassergeräten zu reinigen. Boxen sind sofortnach der Leerung auszuschieben und sauber zu spritzen. Es sind Einrichtungenvorzusehen, um Schweine bei der Aufstallung mit Wasser berieseln zu können.f) Die Verdrängungsluft beim Befüllen der Bluttanks ist zu erfassen und einerAbgasreinigungseinrichtung (z.B. Aktivkohlefilter) zuzuführen.g) Flämmöfen bei der Schweineschlachtung sind so auszulegen, dass die Verweilzeit derAbgase in der Reaktionszone möglichst 1 Sekunde, mindestens aber 0,5 Sekunden beträgt.Die Temperatur in der Reaktionszone soll zwischen 600 °C und 700 °C liegen. Durchsorgfältige Einstellung des Gas–Luft–Gemisches ist ein geruchsarmer Betrieb derFlämmöfen zu gewährleisten. Flämmöfen dürfen nur mit Erdgas betrieben werden.h) Ergänzend zu Buchstabe c) soll die Temperatur der Schlachtabfälle undSchlachtnebenprodukte weniger als 10 °C betragen oder diese sind grundsätzlich inRäumen mit einer Raumtemperatur von weniger als 5 °C zu lagern; Schlachtabfälle undSchlachtnebenprodukte sind am Schlachttag zur Tierkörperbeseitigungsanlage oder zueiner anderen dafür zugelassenen Anlage zu transportieren.5.4.7.3/4 Anlagen der Nummern 7.3 und 7.4:5.4.7.3.1 Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen oder <strong>zum</strong> Schmelzen vontierischen Fetten5.4.7.4.1 Anlagen zur Herstellung von Fleisch– oder Gemüsekonserven oder Anlagen zur fabrikmäßigenHerstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer HerkunftBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN84Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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