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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m³,angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.Bei Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällenfinden die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen derKlassen I und II keine Anwendung.5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 Anlagen zur Entsorgung von Kühlgeräten oder –einrichtungen, dieFluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltenBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENBei Anlagen, in denen Kühlgeräte oder -einrichtungen entsorgt werden, die FCKW nachAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244/1 vom29. September 2000), enthalten, sind folgende bauliche und betriebliche Maßnahmenanzuwenden:a) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionen dieser Stoffeweitgehend vermieden oder so weit wie möglich vermindert werden.b) Geräte oder Einrichtungen mit FCKW– oder ammoniakhaltigen Kältemitteln sind so zubehandeln, dass Kältemittel und Kältemaschinenöl aus dem Kältekreislauf weitgehendverlustfrei und vollständig dem geschlossenen System entnommen und rückgewonnenwerden (Trockenlegung). FCKW aus dem Kältemaschinenöl sind weitgehend vollständig zuentfernen. Die Kältemittel sind weitgehend vollständig zu erfassen und einerordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.c) Bei der Behandlung von Geräten und Einrichtungen mit anderen Kältemitteln, z.B.Kohlenwasserstoffen wie Butan oder Pentan, oder von mit derartigen Kohlenwasserstoffengeschäumtem Isoliermaterial sind geeignete Maßnahmen gegen Verpuffungen, z.B. durchInertisierung der Zerkleinerungsstufe, zu treffen.d) Die Zuverlässigkeit der Trockenlegung ist jährlich durch eine von der zuständigenLandesbehörde zugelassene Stelle zu prüfen; aus mindestens 100 Geräten oderEinrichtungen mit intaktem Kältekreislauf sind die FCKW–Kältemittel– Mengen zuentnehmen und zu sammeln. Die Summe der gesammelten FCKW–Kältemittel–Mengen soll90 Gew.–% der Summe der FCKW–Kältemittel–Mengen gemäß den Angaben auf denTypenschildern der Geräte oder Einrichtungen nicht unterschreiten. Die FCKW–Gehalte inden entgasten Kältemaschinenölen dürfen 2 g Gesamthalogen/kg nicht überschreiten.e) Bei der Freisetzung von FCKW aus Isoliermaterial sind Emissionen an FCKW so weit wiemöglich zu vermeiden, z.B. durch folgende Maßnahmen:— Die trockengelegten Geräte oder Einrichtungen sind in einer gekapselten Anlage zubehandeln, die z.B. über Schleusensysteme auf der Eingangs– und der Austragsseitegegen FCKW–Verluste gesichert ist.— Übergabestellen für FCKW–haltige Isoliermaterialfraktionen sollen technisch gasdichtsein.— FCKW–haltige Abgase sind an der Entstehungsstelle (z.B. bei der Konfektionierung vonIsoliermaterial durch Pressen) zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtungzuzuführen; rückgewonnene FCKW sind ordnungsgemäß zu entsorgen.f) Durch geeignete Überwachungsmaßnahmen, z.B. Rauchkerzen, ist regelmäßig zu prüfenund sicherzustellen, dass die Anlagen keine Undichtigkeiten aufweisen; das Ergebnis ist zudokumentieren. Die Dichtigkeit und die Dokumentation der Eigenüberwachung sind einmaljährlich durch eine von der zuständigen Landesbehörde zugelassene Stelle zu prüfen.g) In Anlagenbereichen zur Freisetzung der FCKW aus Isoliermaterial sollen dieIsoliermaterialanhaftungen an den ausgetragenen Fraktionen (z.B. Metalle, Kunststoffe)soweit technisch möglich vermieden werden; bei den ausgetragenen Metall– undKunststofffraktionen dürfen diese Anhaftungen jeweils 0,5 Gew.–% nicht überschreiten.Isoliermaterialfraktionen zur stofflichen Verwertung dürfen einen FCKW–Gehalt von0,2 Gew.–% nicht überschreiten. Isoliermaterialfraktionen mit einem höheren FCKW–Gehaltsind einer thermischen Abfallbehandlungsanlage (Verbrennungsanlage für Abfälle) odereiner anderen Abfallbehandlungsanlage mit einer gleichwertigen Zerstörungseffizienz für96Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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