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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Herstellung von Hartbranntkalk oder Sinterdolomit in Drehrohröfen gilt abweichend von Satz 1,dass die Emissionen an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid im Abgas dieMassenkonzentration 1,5 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten dürfen; dieMöglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technikentsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.ABGASRÜCKFÜHRUNGBei Drehrohröfen <strong>zum</strong> Brennen von Gips ist bei Betrieb mit Abgasrückführung die ermittelteMassenkonzentration an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,sowie an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, auf denAbgasvolumenstrom bei Betrieb ohne Abgasrückführung umzurechnen.ALTANLAGENGESAMTSTAUBAltanlagen <strong>zum</strong> Brennen von Gips, die mit Elektrofiltern ausgerüstet sind und als BrennstoffBraunkohlenstaub einsetzen, sollen die Anforderungen zur Begrenzung der staubförmigenEmissionen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> einhalten.SCHWEFELWASSERSTOFFBei Kalkschachtöfen mit Mischfeuerung ist für die Emissionen an Schwefelwasserstoff imAbgas die Massenkonzentration 3 mg/m³ anzustreben; die Möglichkeiten, die Emissionen anSchwefelwasserstoff durch primärseitige und andere dem Stand der Technik entsprechendeMaßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.5.4.2.7 Anlagen der Nummer 2.7:Anlagen <strong>zum</strong> Blähen von Perlite, Schiefer oder TonBEZUGSGRÖßEDie Emissionswerte beziehen sich auf feuchtes Abgas und einen Volumengehalt an Sauerstoffim Abgas von 14 vom Hundert.SCHWEFELOXIDEBei Anlagen <strong>zum</strong> Blähen von Ton oder Schiefer gilt Nummer 5.2.4 mit der Maßgabe, dass dieEmissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas die Massenkonzentration0,75 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten dürfen.KREBSERZEUGENDE STOFFEBei Anlagen <strong>zum</strong> Blähen von Ton oder Schiefer gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit der Maßgabe, dassfür die Emissionen an Stoffen der Klasse III im Abgas die Massenkonzentration 1 mg/m³anzustreben ist und die Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschritten werden darf.5.4.2.8 Anlagen der Nummer 2.8:Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird,einschließlich Anlagen zur Herstellung von GlasfasernBEZUGSGRÖßEDie Emissionswerte beziehen sich bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen auf einenVolumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hundert sowie bei flammenbeheiztenHafenöfen und Tageswannen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vomHundert.STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFESoweit aus Gründen der Produktqualität der Einsatz von Blei oder Selen erforderlich ist, giltNummer 5.2.2 mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Stoffen der Klasse II im Abgas dieMassenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschreiten dürfen; beim Vorhandensein von Stoffenmehrerer Klassen darf unbeschadet der Nummer 5.2.2 Absatz 1 beim Zusammentreffen vonStoffen der Klassen II und III oder der Klassen I bis III die Massenkonzentration 4 mg/m³ nichtüberschritten werden. Der Einsatz von Blei oder Selen ist zu dokumentieren.Soweit Fremdscherben zur Produktion von Behälterglas eingesetzt werden, gilt Nummer 5.2.2mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Blei und seinen Verbindungen im Abgas dieVersion 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 55

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