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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Wenn Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I oder II, Nummer 5.2.4 Klasse I oder II, Nummer 5.2.5Klasse I oder Nummer 5.2.7 emittiert werden können, sollen die Einsatzstoffe (Roh– undHilfsstoffe) möglichst so gewählt werden, dass nur geringe Emissionen entstehen.Verfahrenskreisläufe, die durch Anreicherung zu erhöhten Emissionen an Stoffen nachNummer 5.2.2 Klasse I oder II oder nach Nummer 5.2.7 führen können, sind durch technischeoder betriebliche Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Soweit diese Verfahrenskreisläufebetriebsnotwendig sind, z.B. bei der Aufarbeitung von Produktionsrückständen zurRückgewinnung von Metallen, müssen Maßnahmen zur Vermeidung erhöhter Emissionengetroffen werden, z.B. durch gezielte Stoffausschleusung oder den Einbau besonderswirksamer Abgasreinigungseinrichtungen.Betriebsvorgänge, die mit Abschaltungen oder Umgehungen der Abgasreinigungseinrichtungenverbunden sind, müssen im Hinblick auf geringe Emissionen ausgelegt und betrieben sowiedurch Aufzeichnung geeigneter Prozessgrößen besonders überwacht werden. Für den Ausfallvon Einrichtungen zur Emissionsminderung sind Maßnahmen vorzusehen, um die Emissionenunverzüglich so weit wie möglich und unter Beachtung des Grundsatzes derVerhältnismäßigkeit zu vermindern.5.2 <strong>Allgemeine</strong> Anforderungen zur Emissionsbegrenzung5.2.1 Gesamtstaub, einschließlich FeinstaubDie im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfenden Massenstrom0,20 kg/hoderdie Massenkonzentration20 mg/m³nicht überschreiten. Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.Auf Nummer 5.2.5 Absatz 3 wird hingewiesen.5.2.2 Staubförmige anorganische StoffeDie nachstehend genannten staubförmigen anorganischen Stoffe dürfen, auch beimVorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, insgesamt folgende Massenkonzentrationenoder Massenströme im Abgas nicht überschreiten; davon abweichend gelten für Stoffe derKlasse I die Anforderungen jeweils für den Einzelstoff:Klasse I— Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg— Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tljeweils den Massenstrom0,25 g/hoderjeweils die Massenkonzentration 0,05 mg/m³;Klasse II— Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb— Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co— Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni— Selen und seine Verbindungen, angegeben als Se— Tellur und seine Verbindungen, angegeben als Teden Massenstrom2,5 g/hoderdie Massenkonzentration0,5 mg/m³;26Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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