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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2c) Roh– und Zwischenprodukte sind in geschlossenen Behältern oder Räumen undgrundsätzlich gekühlt zu lagern. Offene Zwischenlagerungen sind zu vermeiden.d) Verunreinigte Transportbehälter dürfen nur in geschlossenen Räumen abgestellt undgereinigt werden.5.4.7.15 Anlagen der Nummer 7.15:KottrocknungsanlagenMINDESTABSTANDBei der Errichtung der Anlagen soll ein Mindestabstand von 500 m zur nächsten vorhandenenoder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENProzessanlagen, einschließlich Lager, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen. DieAbgase der Prozessanlagen sowie der Lager sind zu erfassen und einerAbgasreinigungseinrichtung zuzuführen.KEIMEDie Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technikentsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind zu prüfen.5.4.7.21 Anlagen der Nummer 7.21:Mühlen für Nahrungs– oder FuttermittelBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENStaubhaltige Abgase sind an der Entstehungsstelle, z.B. in der Getreideannahme, imAbsackbereich, zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.5.4.7.22 Anlagen der Nummer 7.22:Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen5.4.7.22.1 Anlagen zur Herstellung von HefeORGANISCHE STOFFENummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dieMassenkonzentration 80 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen.Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch primärseitige und andere demStand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.5.4.7.23 Anlagen der Nummer 7.23:Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen RohstoffenBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENAbgase sind an der Entstehungsstelle, z.B. Saatensilo, Saatenaufbereitung, Toastung,Trocknung, Kühlung, Schrotsilo, Pelletierung, Schrotverladung, zu erfassen und einerAbgasreinigungseinrichtung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zurEmissionsminderung anzuwenden.SCHWEFELWASSERSTOFFSoweit Biofilter zur Geruchsminderung eingesetzt werden, gilt Nummer 5.2.4 mit der Maßgabe,dass die Anforderungen für die Emissionen an Schwefelwasserstoff keine Anwendung finden.ALTANLAGENGESAMTSTAUBSoweit Emissionen an feuchten Stäuben auftreten, z.B. bei der Saatenkonditionierung, bei derSaatenaufbereitung, in den Trocknersektionen von Toastern und Kühlern, bei derSchrottrocknung und -kühlung, in der Pelletierung, sollen Altanlagen die Anforderung zurBegrenzung der staubförmigen Emissionen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> einhalten.86Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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