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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2KOHLENMONOXIDDie Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,25 g/m³ nichtüberschreiten.Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt derEmissionswert nur bei Betrieb mit Nennlast.STICKSTOFFOXIDEDie Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgendeMassenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr 0,40 g/m³,b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW 0,50 g/m³.ORGANISCHE STOFFENummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen für die Emissionen anorganischen Stoffe der Klassen I und II keine Anwendung finden.KONTINUIERLICHE MESSUNGENEinzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW bis 25 MW sollen mit einerMesseinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigenEmissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt.Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 25 MW sollen mit einerMesseinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigenEmissionen kontinuierlich ermittelt.Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 MW oder mehr sollen mit einerMesseinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der Emissionen anKohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt.ALTANLAGENGESAMTSTAUBAltanlagen sollen die Anforderungen zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen spätestensacht Jahre nach Inkrafttreten dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> einhalten.KONTINUIERLICHE MESSUNGENBei bestehenden Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 MW bis 25 MWfindet die Anforderung zur Ausrüstung mit einer Messeinrichtung, die die Massenkonzentrationder Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt, keine Anwendung.5.4.1.4 Anlagen der Nummer 1.4:Verbrennungsmotoranlagen (einschließlich Verbrennungsmotoranlagen der Nummern1.1 und 1.2)BEZUGSGRÖßEDie Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vomHundert.MASSENSTRÖMEDie in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung.GESAMTSTAUB, EINSCHLIEßLICH DER ANTEILE AN KREBSERZEUGENDEN,ERBGUTVERÄNDERNDEN ODER REPRODUKTIONSTOXISCHEN STOFFENDie staubförmigen Emissionen im Abgas von Selbstzündungsmotoren, die mit flüssigenBrennstoffen betrieben werden, dürfen als Mindestanforderung die Massenkonzentration20 mg/m³ nicht überschreiten.Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen bei Verbrennungsmotoranlagen, dieausschließlich dem Notantrieb dienen oder bis zu 300 Stunden je Jahr zur Abdeckung derSpitzenlast (z.B. bei der Stromerzeugung, der Gas– oder Wasserversorgung) betriebenwerden, als Mindestanforderung die Massenkonzentration 80 mg/m³ nicht überschreiten.Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 49

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