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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2In Kupferhütten gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit der Maßgabe, dass die Emissionswerte für Stoffe derKlasse I, ausgenommen Arsen und seine Verbindungen, gelten. Die Emissionen an Arsen undseinen Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As, im Abgas dürfen alsMindestanforderung den Massenstrom 0,4 g/h oder die Massenkonzentration 0,15 mg/m³ nichtüberschreiten; abweichend davon dürfen im Abgas von Anodenöfen diese Emissionen alsMindestanforderung die Massenkonzentration 0,4 mg/m³ nicht überschreiten.DIOXINE UND FURANENummer 5.2.7.2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Dioxinen und Furanen imAbgas die Massenkonzentration 0,1 ng/m³ anzustreben ist und die Massenkonzentration0,4 ng/m³ nicht überschritten werden darf.ALTANLAGENSCHWEFELOXIDEBei Altanlagen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas –ausgenommen Prozessabgase, die Anlagen nach 5.4.4.1m.2 zugeleitet werden – dieMassenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.5.4.3.3.2 Anlagen zur Erzeugung von Ferrolegierungen nach elektrothermischen odermetallothermischen VerfahrenGESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m³ nichtüberschreiten.5.4.3.3.3 Anlagen zur Herstellung von Aluminium aus Erzen durch elektrolytische Verfahren mitvorgebrannten diskontinuierlichen AnodenBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENElektrolyseöfen sind in geschlossener Bauweise auszuführen. Das Öffnen der Öfen sowie dieHäufigkeit der Anodeneffekte sind auf das betrieblich unvermeidbare Maß zu beschränken;dabei soll die Betriebsweise der Elektrolyseöfen soweit wie möglich automatisiert werden.Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen.GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen dürfen im Abgasa) der Elektrolyseöfen 10 mg/m³undb) der Elektrolyseöfen einschließlich der Abgase, die aus dem Ofenhaus abgeleitet werden,das Massenverhältnis2 kg je Mg Aluminiumnicht überschreiten.FLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGENDie Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen,angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen im Abgasa) der Elektrolyseöfen 1 mg/m³undb) der Elektrolyseöfen einschließlich der Abgase, die aus dem Ofenhaus abgeleitet werden,das Massenverhältnis0,5 kg je Mg Aluminiumnicht überschreiten.5.4.3.3.4 Anlagen zur Herstellung von Aluminium aus sekundären RohstoffenBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENAbgase sind an der Entstehungsstelle, z.B. beim Chargieren, Schmelzen, Raffinieren, Legierenund Gießen, zu erfassen.Hexachlorethan darf nicht zur Schmelzebehandlung verwendet werden.GESAMTSTAUBVersion 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 65

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