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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Beim Beschichten von Glasfaser– oder Mineralfaservlies gilt Nummer 5.2.4 mit der Maßgabe,dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration 80 mg/m³ nichtüberschreiten dürfen.STICKSTOFFOXIDEBei Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen abweichend von Nummer 5.2.4 dieEmissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration0,35 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.ALTANLAGENGESAMTSTAUBBei Altanlagen, ausgenommen Konfektionierung und Härteöfen – soweit bei Härteöfen dieAbgase getrennt erfasst und behandelt werden, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgasdie Massenkonzentration 80 mg/m³, nicht überschreiten; darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweiteinschließlich zusätzlicher abgasseitiger Minderungsmaßnahmen ein Emissionswert von 50mg/m³ gefordert werden kann.Die Anforderungen zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen für Neuanlagen sindspätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> einzuhalten.PHENOL UND FORMALDEHYDBeim Imprägnieren und Trocknen von Mineralfasern dürfen die Emissionen an Phenol undFormaldehyd im Abgas insgesamt die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten.5.4.5.4 Anlagen der Nummer 5.4:Anlagen <strong>zum</strong> Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröloder heißem BitumenBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENDie Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Schadstoffe nicht in den Boden unddas Grundwasser eindringen können. Der Zutritt von Wasser ist zur Verhinderung derAuswaschung von Schadstoffen oder der Entstehung von organischen Emissionen durchUmsetzungsprozesse zu minimieren (z.B. durch Abdeckung oder Überdachung).ORGANISCHE STOFFEDie Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m³,angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Die Anforderungen der Nummer 5.2.5für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung.5.4.5.5 Anlagen der Nummer 5.5:Anlagen <strong>zum</strong> Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol– und kresolhaltigenDrahtlackenALTANLAGENKOHLENMONOXIDNummer 5.2.4 gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dieMassenkonzentration 0,50 g/m³ nicht überschritten werden darf; die Möglichkeiten, dieEmissionen an Kohlenmonoxid durch primärseitige Maßnahmen oder durch andere dem Standder Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.5.4.5.7 Anlagen der Nummer 5.7:Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol–Zusatzoder flüssigen Epoxidharzen mit AminenORGANISCHE STOFFENummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dieMassenkonzentration 85 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen.Die Möglichkeiten, die Emissionen an Styrol durch primärseitige Maßnahmen, z.B. durchEinsatz styrolarmer oder styrolfreier Harze, weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 77

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