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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Klasse III— Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb— Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr— Cyanide leicht löslich (z.B. NaCN), angegeben als CN— Fluoride leicht löslich (z.B. NaF), angegeben als F— Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu— Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn— Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V— Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Snden Massenstrom5 g/hoderdie Massenkonzentration1 mg/m³.Beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen dürfen unbeschadet des Absatzes 1 beimZusammentreffen von Stoffen der Klassen I und II im Abgas insgesamt die Emissionswerte derKlasse II sowie beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und III, der Klassen II und IIIoder der Klassen I bis III im Abgas insgesamt die Emissionswerte der Klasse III nichtüberschritten werden.Die nicht namentlich aufgeführten staubförmigen anorganischen Stoffe mit begründetemVerdacht auf krebserzeugendes, erbgutveränderndes oder reproduktionstoxisches Potenzial(Stoffe der Kategorien K3, M3, RE3 oder RF3 mit der Kennzeichnung R 40, R 62 oder R 63)sind der Klasse III zuzuordnen. Dabei sind— das „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdenderStoffe“ (TRGS 905) und— der Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG entsprechend der Liste gefährlicher Stoffe nach §4a Abs. 1 der Verordnung <strong>zum</strong> Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV)zu berücksichtigen. Bei unterschiedlichen Einstufungen innerhalb der Kategorien K, M oder Rist die strengere Einstufung der TRGS oder der GefStoffV zugrunde zu legen.Solange Einstufungen oder Bewertungen in der TRGS oder der GefStoffV nicht vorliegen,können Bewertungen anerkannter wissenschaftlicher Gremien herangezogen werden, z.B. dieEinstufungen der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsgefährlicher Arbeitsstoffe derDeutschen Forschungsgemeinschaft. Darüber hinaus wird auf Einstufungen nach § 4a Abs. 3der GefStoffV hingewiesen.Soweit Zubereitungen nach § 4b der GefStoffV einzustufen sind, sollen ihre Inhaltsstoffe undihre Anteile ermittelt und bei der Festlegung der emissionsbegrenzenden Anforderungenberücksichtigt werden.Sind bei der Ableitung von Abgasen physikalische Bedingungen (Druck, Temperatur) gegeben,bei denen die Stoffe in flüssiger oder gasförmiger Form vorliegen können, sollen die in Absatz 1genannten Massenkonzentrationen oder Massenströme für die Summe der festen, flüssigenund gasförmigen Emissionen eingehalten werden.5.2.3 Staubförmige Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen5.2.3.1 <strong>Allgemeine</strong>sAn Anlagen, in denen feste Stoffe be– oder entladen, gefördert, transportiert, bearbeitet,aufbereitet oder gelagert werden, sollen geeignete Anforderungen zur Emissionsminderunggestellt werden, wenn diese Stoffe auf Grund ihrer Dichte, Korngrößenverteilung, Kornform,Oberflächenbeschaffenheit, Abriebfestigkeit, Scher– und Bruchfestigkeit, Zusammensetzungoder ihres geringen Feuchtegehaltes zu staubförmigen Emissionen führen können.Bei der Festlegung dieser Anforderungen sind unter Beachtung des Grundsatzes derVerhältnismäßigkeit insbesondereVersion 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 27

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