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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.25.4.4.1d.2Anlagen zur Herstellung von CaprolactamCAPROLACTAMDie Emissionen an Caprolactam im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nichtüberschreiten.5.4.4.1h5.4.4.1h.1Anlagen zur Herstellung von BasiskunststoffenAnlagen zur Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC)BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENTrocknerabgas ist möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen einzusetzen.RESTMONOMERGEHALTAn der Übergangsstelle vom geschlossenen System zur Aufbereitung oder Trocknung imoffenen System sind die Restgehalte an Vinylchlorid (VC) im Polymerisat so gering wie möglichzu halten; dabei dürfen als Mindestanforderung folgende Höchstwerte im Monatsmittel nichtüberschritten werden:a) Suspensions–PVC 80 mg VC je kg PVC,b) Emulsions–PVC und Mikrosuspensions–PVC 0,50 g VC je kg PVC.Die Möglichkeiten, die Restgehalte an Vinylchlorid (VC) durch primärseitige Maßnahmen (z.B.mehrstufige Entgasung) oder durch andere dem Stand der Technik entsprechendeMaßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.5.4.4.1h.2 Anlagen zur Herstellung von ViskoseproduktenSCHWEFELWASSERSTOFF UND KOHLENSTOFFDISULFIDIm Gesamtabgas, einschließlich Raumluftabsaugung und Maschinenzusatzabsaugung, dürfena) bei der Herstellung von textilem Rayonaa) die Emissionen an Schwefelwasserstoff die Massenkonzentration50 mg/m³bb) und die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid die Massenkonzentration0,15 g/m³,b) bei der Herstellung von Kunstdarm und Schwammtuchaa) die Emissionen an Schwefelwasserstoff die Massenkonzentration50 mg/m³bb) und die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid die Massenkonzentration0,40 g/m³nicht überschreiten. Nummer 2.7 Buchstabe a) bb) findet keine Anwendung.Die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid durchKapselung der Maschinen mit Abgaserfassung und Abgasreinigung oder durch andere demStand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.5.4.4.1h.3 Anlagen zur Herstellung von Polyurethanschäumen, ausgenommen Anlagen nach Nummer5.11BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENAbgase sind möglichst an der Entstehungsstelle zu erfassen.ORGANISCHE STOFFEFür Anlagen zur Herstellung von wärmeisolierenden Polyurethanschäumen, die mit reinenKohlenwasserstoffen (z.B. Pentan) als Treibgas betrieben werden, finden die Anforderungender Nummer 5.2.5 keine Anwendung.5.4.4.1h.4 Anlagen zur Herstellung von PolyacrylnitrilfasernALTANLAGENBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENBei Altanlagen ist Trocknerabgas möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlageneinzusetzen.ACRYLNITRILBei Altanlagen dürfen die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Trockner alsMindestanforderung die Massenkonzentration 15 mg/m³ nicht überschreiten. Die aus den70Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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