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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2SCHWEFELOXIDEBei der Herstellung von Steinwolle dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid undSchwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die folgendenMassenkonzentrationen nicht überschreiten:a) bei Einsatz ausschließlich von Naturstein oder Gemenge 0,60 g/m³,b) bei Einsatz von weniger als 45 Massenprozent an mineralisch gebundenen Formsteinen,bezogen auf das Gemenge,1,1 g/m³,c) bei Einsatz von 45 Massenprozent oder mehr an mineralisch gebundenen Formsteinen,bezogen auf das Gemenge, und bei vollständiger Filterstaubrückführung1,5 g/m³.Bei anderen Anteilen an mineralisch gebundenen Formsteinen oder nicht vollständigerFilterstaubrückführung ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall festzulegen.STICKSTOFFOXIDEDie Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen dieMassenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für U–Flammenwannen oder Querbrennerwannen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als50 000 m³/h gilt abweichend von Satz 1, dass für die Emissionen an Stickstoffmonoxid undStickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,50 g/m³anzustreben ist und die Massenkonzentration 0,80 g/m³ nicht überschritten werden darf; dieMöglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technikentsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.Bei Kupolöfen mit einer thermischen Nachverbrennung dürfen abweichend von Nummer 5.2.4die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration0,35 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.ALTANLAGENGESAMTSTAUBBei Altanlagen, die mit elektrischen Abscheidern ausgerüstet sind und die den Anforderungender Nummer 6.2.3.3 entsprechen, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas dieMassenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten.STICKSTOFFOXIDEBei Altanlagen mit U–Flammenwannen oder Querbrennerwannen dürfen die Emissionen anStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,80 g/m³,angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweiteinschließlich zusätzlicher abgasseitiger Minderungsmaßnahmen ein Emissionswert von0,50 g/m³ gefordert werden kann.Diese Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxiden sind spätestens achtJahre nach Inkrafttreten dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> einzuhalten; während der genannten Fristsind nach Ablauf jeder Wannenreise die dem Stand der Technik entsprechenden baulichenVeränderungen an der Schmelzwanne zur Senkung der Emissionen an Stickstoffoxidenvorzunehmen.Soweit aus Gründen der Produktqualität eine Nitratläuterung erforderlich ist, dürfen für die Zeitder Nitratläuterung die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas folgendeMassenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:a) bei einem Abgasvolumenstrom von 5 000 m³/h oder mehr 1,0 g/m³,b) bei einem Abgasvolumenstrom von weniger als 5 000 m³/h 1,2 g/m³.Der Nitrateinsatz ist zu dokumentieren.5.4.2.15 Anlagen der Nummer 2.15:AsphaltmischanlagenBEZUGSGRÖßEDie Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 17vom Hundert, abweichend davon für Thermalölheizaggregate auf einen Volumengehalt anSauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert.60Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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