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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März1998) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der 3. BImSchV, in derjeweils gültigen Fassung, oder Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach der3. BImSchV, in der jeweils gültigen Fassung, verwendet werden oder es sind gleichwertigeMaßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.ALTANLAGENSTICKSTOFFOXIDEAltanlagen sollen die Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxidenspätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> einhalten; fürbestehende Einzelaggregate mit einem Massenstrom an Stickstoffoxiden von bis zu 20 Mg/a,angegeben als Stickstoffdioxid, finden die Anforderungen für Neuanlagen zur Begrenzung derEmissionen an Stickstoffoxiden keine Anwendung.5.4.1.9/10 Anlagen der Nummern 1.9 und 1.10:5.4.1.9.1 Anlagen <strong>zum</strong> Mahlen oder Trocknen von Kohle5.4.1.10.1 Anlagen <strong>zum</strong> Brikettieren von Braun– oder SteinkohleGESAMTSTAUBa) SteinkohleDie staubförmigen Emissionen in den Schwaden und Brüden dürfen dieMassenkonzentration 75 mg/m³ (f) nicht überschreiten.b) BraunkohleDie staubförmigen Emissionen im Abgas der Brüdenentstaubung, Stempelentstaubung undPressenmaulentnebelung dürfen die Massenkonzentration 75 mg/m³ (f) nicht überschreiten.ALTANLAGENGESAMTSTAUBBraunkohleBei Altanlagen dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas der Innenentstaubung, soweitaus Gründen der Explosionsgefahr nasse Abgasreinigungsverfahren eingesetzt werdenmüssen, die Massenkonzentration 75 mg/m³ nicht überschreiten.5.4.1.11 Anlagen der Nummer 1.11:Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle (Kokereien)UNTERFEUERUNGa) BezugsgrößeDie Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungsabgasen auf einen Volumengehalt anSauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert.b) StaubDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nichtüberschreiten.c) StickstoffoxideBei der erstmaligen Messung dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid undStickstoffdioxid im Abgas 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; dieMöglichkeiten, ein alterungsbedingtes Ansteigen der Emissionen durch feuerungstechnischeoder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sindauszuschöpfen.d) BrennstoffDie Massenkonzentration an Schwefelverbindungen im Unterfeuerungsgas darf 0,80 g/m³,angegeben als Schwefel, nicht überschreiten.FÜLLEN DER KOKSÖFEN52Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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