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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.23 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorlegt. DerBetreiber muss die Messergebnisse 5 Jahre lang aufbewahren.5.3.5 Gleichwertigkeit zu VDI–RichtlinienNeben den Verfahren, die in den in Nummer 5.3 in Bezug genommenen VDI–Richtlinienbeschrieben sind, können auch andere, nachgewiesen gleichwertige Verfahren angewandtwerden.5.4 Besondere Regelungen für bestimmte AnlagenartenDie in Nummer 5.4 enthaltenen besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenarten sindentsprechend dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletztgeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), geordnet und geltennur für die jeweils genannten Anlagenarten. Auf Nummer 5.1.1 Absatz 2 wird hingewiesen.5.4.1 Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie5.4.1.2 Anlagen der Nummer 1.2:Feuerungsanlagen5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgasin Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks,Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf oder naturbelassenem Holz mit einerFeuerungswärmeleistung von weniger als 50 MWBEZUGSGRÖßEDie Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungen für den Einsatz von Kohle, Koks,einschließlich Petrolkoks, oder Kohlebriketts auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgasvon 7 vom Hundert und bei Feuerungen für den Einsatz von Torfbriketts, Brenntorf odernaturbelassenem Holz auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert.MASSENSTRÖMEDie in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung.GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nichtüberschreiten:a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW oder mehr 20 mg/m³,b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW 50 mg/m³,c) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW, die ausschließlichnaturbelassenes Holz einsetzen,100 mg/m³.STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFENummer 5.2.2 findet mit Ausnahme von Feuerungen für den Einsatz von Petrolkoks keineAnwendung.KOHLENMONOXIDDie Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nichtüberschreiten.Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt derEmissionswert nur bei Betrieb mit Nennlast.STICKSTOFFOXIDEDie Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgendeMassenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:a) bei Einsatz von naturbelassenem Holz 0,25 g/m³,b) bei Einsatz von sonstigen BrennstoffenVersion 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 43

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