Im 4.1.25.3.3.5 Auswertung und Beurteilung der MessergebnisseAus den Messwerten soll grundsätzlich für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde derHalbstundenmittelwert gebildet werden. Die Halbstundenmittelwerte sollen gegebenenfalls aufdie jeweiligen Bezugsgrößen umgerechnet und mit den dazugehörigen Statussignalengespeichert werden. Die Auswertung ist durch geeignete Emissionsrechner, deren Einbau undParametrierung von einer bekannt gegebenen Stelle überprüft wurde, vorzunehmen. DieÜbermittlung der Daten an die Behörde soll auf deren Verlangen telemetrisch erfolgen.Aus den Halbstundenmittelwerten soll für jeden Kalendertag der Tagesmittelwert, bezogen aufdie tägliche Betriebszeit, gebildet und gespeichert werden.Die Anlage entspricht den Anforderungen, wenn die im Genehmigungsbescheid oder in einernachträglichen Anordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden;Überschreitungen sind gesondert auszuweisen und der zuständigen Behörde unverzüglichmitzuteilen.Es soll gefordert werden, dass der Betreiber über die Ergebnisse der kontinuierlichenMessungen eines Kalenderjahres Auswertungen erstellt und innerhalb von 3 Monaten nachAblauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorlegt. Der Betreiber muss dieMessergebnisse 5 Jahre lang aufbewahren. Die Forderung zur Abgabe der Auswertung entfällt,wenn die Daten der zuständigen Behörde telemetrisch übermittelt werden.5.3.3.6 Kalibrierung und Funktionsprüfung der Einrichtungen zur kontinuierlichen Feststellungder EmissionenEs soll gefordert werden, dass die Einrichtungen zur kontinuierlichen Feststellung derEmissionen durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für Kalibrierungenbekannt gegebenen Stelle kalibriert und auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Kalibrierungsoll nach der Richtlinie VDI 3950 Blatt 1 (Ausgabe Dezember 1994) durchgeführt werden. Inbesonderen Fällen, z.B. bei Chargenbetrieb, bei einer längeren Kalibrierzeit als einer halbenStunde oder anderen Mittelungszeiten, ist die Mittelungszeit entsprechend anzupassen.Die Kalibrierung der Messeinrichtungen soll nach einer wesentlichen Änderung, im Übrigen imAbstand von drei Jahren wiederholt werden. Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierungund der Prüfung der Funktionsfähigkeit sollen der zuständigen Behörde innerhalb von8 Wochen vorgelegt werden.Die Funktionsüberprüfung der Einrichtungen zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionenist jährlich zu wiederholen.Es soll gefordert werden, dass der Betreiber für eine regelmäßige Wartung und Prüfung derFunktionsfähigkeit der Messeinrichtungen sorgt.5.3.4 Fortlaufende Ermittlung besonderer StoffeBei Anlagen mit Emissionen an Stoffen nach Nummer 5.2.2, Nummer 5.2.5 Klasse I oderNummer 5.2.7 soll gefordert werden, dass täglich die Massenkonzentration dieser Stoffe imAbgas als Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, ermittelt wird, wenn das10fache der dort festgelegten Massenströme überschritten wird.Unterliegen die Tagesmittelwerte nur geringen Schwankungen, kann die Ermittlung derMassenkonzentration dieser Stoffe im Abgas als Tagesmittelwert auch in größerenZeitabständen, z.B. wöchentlich, monatlich oder jährlich, erfolgen. Auf die Ermittlung derEmissionen besonderer Stoffe kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, z.B.durch kontinuierliche Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtungen, mit ausreichenderSicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschrittenwerden.Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 5.2.7.2 ist durch fortlaufende Aufzeichnungoder Ermittlung geeigneter Betriebsgrößen oder Abgasparameter nachzuweisen, soweit wegenfehlender messtechnischer Voraussetzungen eine kontinuierliche Emissionsüberwachung nichtgefordert werden kann.Es soll gefordert werden, dass der Betreiber über die Ergebnisse der fortlaufendenÜberwachung der Emissionen besonderer Stoffe Auswertungen erstellt und innerhalb von42Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
Im 4.1.23 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorlegt. DerBetreiber muss die Messergebnisse 5 Jahre lang aufbewahren.5.3.5 Gleichwertigkeit zu VDI–RichtlinienNeben den Verfahren, die in den in Nummer 5.3 in Bezug genommenen VDI–Richtlinienbeschrieben sind, können auch andere, nachgewiesen gleichwertige Verfahren angewandtwerden.5.4 Besondere Regelungen für bestimmte AnlagenartenDie in Nummer 5.4 enthaltenen besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenarten sindentsprechend dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletztgeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), geordnet und geltennur für die jeweils genannten Anlagenarten. Auf Nummer 5.1.1 Absatz 2 wird hingewiesen.5.4.1 Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie5.4.1.2 Anlagen der Nummer 1.2:Feuerungsanlagen5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgasin Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks,Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf oder naturbelassenem Holz mit einerFeuerungswärmeleistung von weniger als 50 MWBEZUGSGRÖßEDie Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungen für den Einsatz von Kohle, Koks,einschließlich Petrolkoks, oder Kohlebriketts auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgasvon 7 vom Hundert und bei Feuerungen für den Einsatz von Torfbriketts, Brenntorf odernaturbelassenem Holz auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert.MASSENSTRÖMEDie in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung.GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nichtüberschreiten:a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW oder mehr 20 mg/m³,b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW 50 mg/m³,c) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW, die ausschließlichnaturbelassenes Holz einsetzen,100 mg/m³.STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFENummer 5.2.2 findet mit Ausnahme von Feuerungen für den Einsatz von Petrolkoks keineAnwendung.KOHLENMONOXIDDie Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nichtüberschreiten.Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt derEmissionswert nur bei Betrieb mit Nennlast.STICKSTOFFOXIDEDie Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgendeMassenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:a) bei Einsatz von naturbelassenem Holz 0,25 g/m³,b) bei Einsatz von sonstigen BrennstoffenVersion 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 43