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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Cd, als Mindestanforderung den Massenstrom 0,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,2 mg/m³nicht überschreiten.Der Einsatz von Arsen– sowie von Cadmiumverbindungen ist zu dokumentieren.SONDERREGELUNGBei Brennstoff–Sauerstoff–beheizten und bei elektrisch beheizten Glasschmelzwannen sindSonderregelungen zu treffen. Als Beurteilungsmaßstab sind der spezifische Energieverbrauchmoderner vergleichbarer Brennstoff–Luft–beheizter Glasschmelzwannen und dieLeistungsfähigkeit von Abgasreinigungseinrichtungen zu berücksichtigen. Auf die Richtlinie VDI2578 (Ausgabe November 1999) wird hingewiesen.ALTANLAGENGESAMTSTAUBBei Altanlagen, die mit elektrischen Abscheidern ausgerüstet sind und die den Anforderungender Nummer 6.2.3.3 entsprechen, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas dieMassenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten.STICKSTOFFOXIDEBei Altanlagen mit U–Flammenwannen oder Querbrennerwannen dürfen die Emissionen anStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,80 g/m³,angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweiteinschließlich zusätzlicher abgasseitiger Minderungsmaßnahmen ein Emissionswert von0,50 g/m³ gefordert werden kann.Diese Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxiden sind spätestens achtJahre nach Inkrafttreten dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> einzuhalten; während der genannten Fristsind nach Ablauf jeder Wannenreise die dem Stand der Technik entsprechenden baulichenVeränderungen an der Schmelzwanne zur Senkung der Emissionen an Stickstoffoxidenvorzunehmen.Soweit aus Gründen der Produktqualität eine Nitratläuterung erforderlich ist, dürfen für die Zeitder Nitratläuterung die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas folgendeMassenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:a) bei einem Abgasvolumenstrom von 5 000 m³/h oder mehr 1,0 g/m³,b) bei einem Abgasvolumenstrom von weniger als 5 000 m³/h 1,2 g/m³.Der Nitrateinsatz ist zu dokumentieren.5.4.2.10 Anlagen der Nummer 2.10:Anlagen <strong>zum</strong> Brennen keramischer ErzeugnisseBEZUGSGRÖßEDie Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 17vom Hundert.GESAMTSTAUBBei Einsatz von Schüttschichtfiltern gilt Nummer 5.2.1 mit der Maßgabe, dass während derdiskontinuierlichen Dosierung oder diskontinuierlichen Umwälzung des Sorptionsmittels diestaubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 40 mg/m³ nicht überschreitendürfen.STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFEBeim Einsatz bleihaltiger Glasuren oder Massen gilt Nummer 5.2.2 mit der Maßgabe, dass dieEmissionswerte für Stoffe der Klasse II, ausgenommen Blei und seine Verbindungen, gelten.Für die Emissionen an Blei und seinen Verbindungen im Abgas, angegeben als Pb, ist derMassenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m³ anzustreben und darf dieMassenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschritten werden. Die Möglichkeiten, die Emissionenan Blei und seinen Verbindungen durch Einsatz bleifreier Glasuren und Massen weiter zuvermindern, sind auszuschöpfen.FLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN58Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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