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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nichtüberschreiten.STICKSTOFFOXIDEDie Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, imAbgas von Drehtrommelöfen, die mit Brennstoff–Sauerstoff–Brennern betrieben werden, dürfendie Massenkonzentration 0,50 g/m³ nicht überschreiten.BRENNSTOFFEBei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur flüssige Brennstoffe verwendet werden, die keinehöheren Emissionen an Schwefeloxiden verursachen als Heizöle nach DIN 51603 Teil 1(Ausgabe März 1998) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der3. BImSchV, in der jeweils gültigen Fassung.5.4.3.4 Anlagen der Nummer 3.4:Anlagen <strong>zum</strong> Schmelzen, <strong>zum</strong> Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen5.4.3.4.1 Anlagen <strong>zum</strong> Schmelzen, <strong>zum</strong> Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen,ausgenommen AluminiumBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENAbgase sind an der Entstehungsstelle, z.B. beim Chargieren, Schmelzen, Raffinieren, Legierenund Gießen, zu erfassen.Hexachlorethan darf nicht zur Schmelzebehandlung verwendet werden.GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen den Massenstrom 50 g/h oder dieMassenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFENummer 5.2.2 gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an staubförmigen anorganischenStoffen der Klasse II im Abgas von Bleiraffinationsanlagen insgesamt dieMassenkonzentrationen 1 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.BRENNSTOFFEBei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur flüssige Brennstoffe verwendet werden, die keinehöheren Emissionen an Schwefeloxiden verursachen als Heizöle nach DIN 51603 Teil 1(Ausgabe März 1998) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der3. BImSchV, in der jeweils gültigen Fassung.DIOXINE UND FURANENummer 5.2.7.2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Dioxinen und Furanen imAbgas von Kupferschachtöfen die Massenkonzentration 0,1 ng/m³ anzustreben ist und dieMassenkonzentration 0,4 ng/m³ nicht überschritten werden darf.5.4.3.4.2 Schmelzanlagen für AluminiumBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENAbgase sind an der Entstehungsstelle, z.B. beim Chargieren, Schmelzen, Raffinieren, Legierenund Gießen, zu erfassen. Hexachlorethan darf nicht zur Schmelzebehandlung verwendetwerden.GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nichtüberschreiten.STICKSTOFFOXIDEDie Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, imAbgas von Drehtrommelöfen, die mit Brennstoff–Sauerstoff–Brennern betrieben werden, dürfendie Massenkonzentration 0,50 g/m³ nicht überschreiten.BRENNSTOFFE66Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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