13.07.2015 Aufrufe

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Im 4.1.2je Jahr zur Abdeckung der Spitzenlast (z.B. bei der Stromerzeugung, der Gas– oderWasserversorgung) betrieben werden.SCHWEFELOXIDEBei Einsatz flüssiger mineralischer Brennstoffe dürfen nur Heizöle nach DIN 51603 Teil 1(Ausgabe März 1998) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der3. BImSchV, in der jeweils gültigen Fassung, oder Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt anSchwefel nach der 3. BImSchV, in der jeweils gültigen Fassung, verwendet werden oder essind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.3 mit derMaßgabe, dass auf einen Bezugssauerstoffgehalt im Abgas von 5 vom Hundert umzurechnenist.Bei Einsatz von Biogas oder Klärgas sind die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefeloxidendurch primärseitige Maßnahmen nach dem Stand der Technik (Gasreinigung) weiter zuvermindern, auszuschöpfen.ORGANISCHE STOFFEDie Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen die Massenkonzentration 60 mg/m³ nichtüberschreiten. Für die Emissionen an sonstigen organischen Stoffen finden die Anforderungender Nummer 5.2.5 keine Anwendung.Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch motorische und andere demStand der Technik entsprechende Maßnahmen, weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.5.4.1.5 Anlagen der Nummer 1.5:Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW(einschließlich Gasturbinenanlagen der Nummer 1.2)BEZUGSGRÖßEDie Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von15 vom Hundert.MASSENSTRÖMEDie in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung.GESAMTSTAUBNummer 5.2.1 findet keine Anwendung.Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf im Dauerbetrieb die Rußzahl den Wert 2 und beimAnfahren die Rußzahl den Wert 4 nicht überschreiten.KOHLENMONOXIDDie Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 vomHundert oder mehr die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten.STICKSTOFFOXIDEBei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid imAbgas bei Betrieb mit einer Last von 70 vom Hundert oder mehr die Massenkonzentration75 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei Gasturbinen im Solobetrieb,deren Wirkungsgrad bei 15 °C, 101,3 kPa und einer relativen Luftfeuchte von 60 vom Hundert(ISO–Bedingungen) mehr als 32 vom Hundert beträgt, ist der Emissionswert 75 mg/m³entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen.Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen dürfen die Emissionenan Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Gasturbinen die Massenkonzentration0,15 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.Bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notantrieb oder bis zu 300 Stunden je Jahr zurAbdeckung der Spitzenlast bei der Gasversorgung dienen, finden die Emissionswerte fürStickstoffoxide keine Anwendung.SCHWEFELOXIDEVersion 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!