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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.25.4.7.24 Anlagen der Nummer 7.24:Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker5.4.7.24.1 ZuckerrübenschnitzeltrocknungsanlagenBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENAnlagen zur Zuckerrübenschnitzeltrocknung sind nach der Technik der Indirekttrocknung(Dampftrocknung) zu errichten oder es sind gleichwertige Maßnahmen zurEmissionsminderung anzuwenden. Bei einer wesentlichen Änderung der Anlage im Bereich derTrocknung oder der Energiezentrale ist zu prüfen, ob unter Beachtung des Grundsatzes derVerhältnismäßigkeit die Indirekttrocknung (Dampftrocknung) gefordert werden kann.ORGANISCHE STOFFENummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas denMassenstrom 0,65 kg/h, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen. DieAnforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I undII finden keine Anwendung.Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch primärseitige oder anderedem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.ALTANLAGENDie nachfolgenden Anforderungen beziehen sich auf Altanlagen nach demDirekttrocknungsverfahren.BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENZur Verminderung der Geruchsemissionen darf die Trommeleintritttemperatur 750 °C nichtüberschreiten.BEZUGSGRÖßENummer 5.4.1.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Emissionswerte auf einen Volumengehaltan Sauerstoff im Abgas von 12 vom Hundert beziehen.GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 60 mg/m³ (f) nichtüberschreiten.BRENNSTOFFENummer 5.4.1.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass auch andere als in Buchstabe b) genannteflüssige Brennstoffe eingesetzt werden dürfen.SCHWEFELOXIDEBei Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als Heizöle mit einem Massengehalt anSchwefel für leichtes Heizöl nach der 3. BImSchV, in der jeweils gültigen Fassung, dürfen dieEmissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas die Massenkonzentration0,85 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten; dabei gilt Nummer 5.1.2 Absatz8 mit der Maßgabe, dass unabhängig vom Einsatz einer nachgeschaltetenAbgasreinigungseinrichtung die Umrechnung nur für die Zeiten erfolgen darf, in denen dergemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt.Abweichend von Nummer 6.2.3.3 sollen die Anlagen diese Anforderungen zur Begrenzung derEmissionen an Schwefeloxiden spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> einhalten.STICKSTOFFOXIDEDie Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen dieMassenkonzentration 0,40 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; dabei giltNummer 5.1.2 Absatz 8 mit der Maßgabe, dass unabhängig vom Einsatz einernachgeschalteten Abgaseinigungseinrichtung die Umrechnung nur für die Zeiten erfolgen darf,in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt.ORGANISCHE STOFFEDie Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen dasMassenverhältnis 0,08 kg je Mg verarbeiteter Rübenmenge nicht überschreiten. DieserEmissionswert bezieht sich auf die durch Adsorption an Kieselgel erfassbaren organischenVersion 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 87

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