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Luzerner Historische Veröffentlichungen - edoc

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gebunden, wo sie sich eingekauft hatten. 29 Im Verlaufe des 18. Jahrhundertswurden die Bestimmungen für die Reicheren gemildert. Bei- oder Hintersassendurften bei Kauf oder Lehen in ein anderes Amt ziehen, wenn sie vom ganzenLand angenommen und im Besitz von 200 Gl waren. Ein Beisäss sollte über600 Gl verfügen und bei Käufen % der Kaufsumme in bar vorweisen können;bei Lehensantritt hatte der Lehensmann 200 Gl für den Pächter zu bezahlen. 30 -Von einem dauernden Wohnortswechsel innerhalb des Amtes konnten dieFrauen leichter Gebrauch machen; deren Mobilität wurde im Kapitel derHeiratsbeziehungen skizziert. 31 Höchst selten hatten Männer in andere Gemeindenund Gerichte eingeheiratet. Ihr rechtlicher Status beeinträchtigte ihreFreizügigkeit.Die Einbürgerungspraxis war seit der Verteilung der Hochwälder unter dieAmter und der Intensivierung des Armenwesens immer schärfer geworden.Ohne die Begleichung der Einkaufssumme besass niemand ein Niederlassungsrecht.32 - «Seit mehr als 100 Jahren wurde das Lantrecht niemanden gegeben»,hiess es in der Antwort an die helvetische Regierung, die sich 1799 über dieVerhältnisse im Gemeindeeigentum orientieren liess. 33 - Für das 18. Jahrhundertkönnen nur wenige Namen und Familien beigebracht werden, welche umNiederlassungsbewilligung ersucht hatten und denen sie auch gewährt wurde.Der Rechtssetzung entsprechend konnten nur vermögende Leute mit der Bewilligungihrer Gesuche rechnen. Die Teilhabe am Gemeinnutzen als vollberechtigterLandmann wurde zur raren Ausnahme. Auch nur schon die MöglichkeitBei- oder Hintersasse zu werden, war schwer geworden, entsprach dochdie normale Einkaufssumme zeitweise dem Wert einer guten Kuh. - JohannLandacher von Unterwaiden erhielt 1722 das Landsässenrecht. 34 - Schupf heimverrechnete 1757 «wägen Inkouffs für ein Bysäss» 60 Gl; die Familie Steffenzahlte 30 Gl. 35 1759 wird ein Beisässgeld von 45 Gl erwähnt. Josef Kaufmannkaufte sich 1763 um einen «bilichen Breys» (12 Gl 20 b) ein. 36 1765 erhieltFranz Brand und seine Nachkommen Anerkennung als «Lantkinder». 37 Imgleichen Jahr gingen 64 Gl 20 b Beisässengelder ein; 1767 zahlte Jakob Bucher29 «Jedes Amt solle seine Hintersasse ohne des andern Nachtheil halten.» (1669) Schnyder,Geschichte I, 128.Die Beisassen haben «nur das Recht, sich in einem der drey Ämter nach Beheben zu setzen»;die Hintersassen haben «dadurch ein Recht, sich im Lande haushäblich niederzulassenerhalten, weil sie in einem der drey Ämter eine Heimath erkaufet haben, aber dann auch nurin selbigem Amte Hintersassen sind». Schnyder, Geschichte II, 192.30 StA LU Seh 468, 4. Febr. 1760; RP 20. Aug. 1762, 444.31 Vgl. Kap. Die Herkunft der Eheleute, 3.3 d).32 LR Art. 117, 115; vgl. Kap. Das Hochwaldwesen, 4.3.33 Zur Einbürgerungspraxis vgl. Bickel 105; Bättig Iff., 70ff.; Stalder, Fragmente II, 122;Studer O., Von den Bürgerrechten im Entlebuch.34 StA LU Seh 468.35 Studer O., Von den Bürgerrechten im Entlebuch, 7ff.36 Id., 11 f.; Landrechnungsprotokolle, Amtsarchiv Schüpfheim.37 StA LU Seh 468, 20. März 1765; vgl. auch die Bestimmungen im RP 25. Juni, 229 r;22. Febr. 1796, 13; 12. Mai 1797, 16. Dez. 1797, 15r.119

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