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Luzerner Historische Veröffentlichungen - edoc

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ezahlt wurde. Bei den von 1701 bis 1704 getätigten Verkäufen wurde lediglichein Drittel der Kaufgelder in bar erlegt; 15 Prozent der Summe wurden in neueGülten gekleidet, und mehr als die Hälfte der Geldschuld blieb als langfristigverzinsbare Schuld beim Käufer hängen.Die Erbteilungen und Auskaufspraktiken hatten gegen Ende des Jahrhundertsbeängstigende Folgen gezeitigt; sogar die Einheimischen begannen die Folgender Erbrechtspraxis zu bedenken. - Das Gericht des oberen Amtes bemühtesich 1775 um eine Abänderung des geltenden Erbrechts, da dieses einen «augenscheinlichschon würckhlich sehr starckh sich äusserenten Landtschaden»verursacht habe. 33 Die alten Rechte hätten ihre Berechtigung gehabt, als dieLandbevölkerung noch nicht so gross gewesen sei und Güterteilungen dieUrbarisierung des Landes gefördert hätten. Zum jetzigen Zeitpunkt aber sei«die Menge der Einwohner unseren Bärge und Thäller nur gar zu sehr angewachsen»,und die Güter seien «würckhlich schon durch widerholte Theillungenschmall und klein worden». - Man mache die Erfahrung, dass im Erbfall jederTeil bei Haus und Hof verbleiben wolle. Die Folge seien oft übersetzte «Uskäüffbrieffen», welche dem Schuldner eine rentable Bewirtschaftung des Gutesverunmöglichten und ihn sogar auf die Gant trieben. - Bei Teilungen seien nebenden alten Gültbelastungen neue Gülterrichtungen die Regel geworden. Diedadurch verursachte Verarmung und die Zunahme der Bettler falle dem Landschwer zur Last. Die fortschreitenden Teilungen und die komplizierten Geldgeschäftemit Bodenzinsen, Gülten, Zahlungen und anderen Beschwerdenseien von den Beamten kaum mehr zu überblicken, da man bei den häufigenTeilungen «nit mehr wüse, woruff eigentlich die Underpfand in neüwen undalten Gülten gägeneinanderen verzeichnet sind». 34Das Beharren der Erbberechtigten auf ihren Realanteilen wurde durch dielandrechtlichen Bedingungen verstärkt. Anrechte auf Landeszugehörigkeit,Armenunterstützung, Hochwaldnutzung usw. waren unmittelbar mit derForderung nach einer eigenen Haushaltung verbunden; nicht nur die hohe Verschuldung,auch der Verlust der Niederlassungsmöglichkeit bedeutete eineständige Bedrohung der eigenen Existenz. - Diese Verhältnisse bewirkten imLaufe der Zeit schwerwiegende soziale Umstrukturierungen. Die hochverschuldetenBewohner, welche ihre Sesshaftigkeit unter allen Umständen behaltenund nicht dem Heer der herumgejagten Bettlerscharen zugehörenwollten, waren gezwungen, sich um der nötigen Geldbeschaffung und Zinspflichtenwillen sukzessive des eigenen Bodens zu entledigen. In einem Armenverzeichnisvon 1718 war der Anteil dieser Schicht, die kaum mehr über etwas33 ZB LU, Ms 92fol.34 Die Abänderungsvorschläge des Gerichts: Verzicht auf weitere Teilungen, Entschädigungder weiblichen Erben durch Zahlungen statt durch Teilungen; Teilung des Erbgutes unter diemännlichen Erben nur im Falle des Vorhandenseins mehrerer Güter usw. - Ein ähnlicherVorschlag der 40er wurde 1788 vom Rat abgelehnt.192

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