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Luzerner Historische Veröffentlichungen - edoc

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Das Entlebuch - Fluchtweg vom Kanton Bern in das <strong>Luzerner</strong> Mittellandund in die Stadt - nahm in der Organisation der Jagd eine wichtige Stellung ein.Der Einsatz von Truppen, die aus Ohmgeldeinnahmen bezahlt werden sollten,dauerte insgesamt drei Tage. Am ersten Tag sollten die Stadt und Teile desMittellandes, am zweiten die Vororte von Luzern und das Ruswileramt undam dritten Tag das Willisaueramt und das Land Entlebuch systematisch durchgekämmtwerden. - Patrouillen hatten «das Bettel- und Strollchengesind allerohrten,das ist, nit nur auff denen Landtstrassen, sondern auff denen Abwegen,in denen Wällderen, Thäleren, Töblen und Bachthalen, auch in denen Häusernund S.V. Stählen» aufzustöbern. Wer zum erstenmal - ob Mann oder Frau -erwischt wurde, wurde geschoren; beim zweitenmal drohte den Männern dieGaleerenstrafe, den Frauen die Züchtigung «mit dem Staubbäsen». Die aufgefundenenBettler wurden, mit Pässen versehen, über die Grenze gestellt. Damitdie Passzettel entziffert werden konnten, sollte die benötigte Truppe allerdings«dess Schribens und Lesens und dess Militärischen ein wenig kundig seyn».Das Entlebucher Aufgebot umfasste insgesamt 381 Mann, wovon 185 die Landschaftabsuchten; der Rest besetzte die Wachtposten.Die Jagd wurde am 11. März eröffnet. Über ihren Ausgang sind wir leider nichtunterrichtet.Die wichtigste Folge dieser regelmässigen Bettlerjagden war der Ausbau eineramtseigenen Polizei, die von der Stadt aus mit «Ordnung- und Verhalts-Puncten»instruiert wurde. 75 - So galt auch für die zwei 1771 in Marbach (LandjägerKöchli) und in Entlebuch (Zemp) stationierten Polizisten die Ordnungvon 1753, in welcher für die Erfassung von Vaganten vorgesehen wurde:«Die so aussert der Land-Strass / in denen Wälderen / oder Weyden / beydenen Häuseren / oder Stählen angetroffen werden / so sollen sowohl Mann /und Weib / und grosse Kinder geschohren / dass änderte mahl auf betretten hinin Bescheidenheit mit 12 Streichen abzubrüglen / dem Kopff aber / und denenWeiberen mit Schlägen zu verschonen anbefohlen wird / sonderen anstatt dieWeiber abzubrüglen / sollen das änderte mahl geschohren / die schon Geschohrneund Abgebrüglete / fahls selbe widerum angetroffen wurden / in dieStadt geführt / der Ehren-Commission vorgestellet / und von selber nachBewandtnuss der Sachen mit Ohren schlitzen gestrafft werden / das vierte mahlaber Unser Gnädig gebiethenden Herrn und Oberen zur Bestraffung eingebenwerden [...] Denen welche in denen Wälderen kochen / darin Niderlag machen/ (soll man) das Koch-Geschirr durchlöcheren / und zerschlagen.»Aus einer 1742 durchgeführten Fahndungsjagd kann man die fast völligeAbkapselung des Landes gegenüber Leuten, die nicht im Besitz des Land- oder75 StA LU Seh 736: Landjäger-Ordnung 1735, Landjägerinstruktion 1774; «Ordnung undVerhalts-Puncten so von Unseren gnädig-gebietenden Herren und Oberen Räth und Hundertdenen aufgestellten Landjägeren zugestellt worden» (1753); Segesser III, 13. Buch, 195, 200,205, 207-210, 213, 217; MB 1619, 1665, 1682, 1693, 1695, 1700, 1718, 1784, 1786, 1789,1797.128

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