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Luzerner Historische Veröffentlichungen - edoc

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eines Niederlassungsrechts waren, erkennen. 76 Von 20 Fremden, die vor allemals Handwerker und Gewerbeleute tätig waren, und die im Land so sehr benötigtwurden 77 , durfte lediglich ein Ehepaar bleiben; die übrigen wurdenrücksichtslos weitergewiesen. Mathe Jakob Heinrich, gebürtig von Einsiedeln,ledig und «ein Sibmacher», hatte mit seinen zwei Brüdern innert Monatsfristaus Schupf heim wegzuziehen. - Josef Köberle, von Wasserburg am Bodensee,der vom Pfarrer in Wangen die Gerbe in Schüpfheim schon seit 7 Jahren inLehen hatte und (mit Frau und drei Kindern)nur einen Taufschein besass,musste erst einen Heimatschein beibringen und dann nach Ablauf der Lehensjahrewegziehen. - Johann Baptist Graf, ein Bündner und schon 22 Jahre inEntlebuch, wurde mit Frau und Sohn weggewiesen, desgleichen der TirolerMaurer Mathe Senn und sein Lehrjunge, die beide seit 7 Jahren ihre Dienste inEscholzmatt angeboten hatten. - Jakob Lischine, Glaser und schon 10 Jahre inMarbach, mittellos, konnte wie seine Frau und die beiden Kinder keinen Heimatscheinvorweisen; sie wurden, nachdem sie bereits aus Unterwaiden undSchwyz verjagt worden waren, nun auch im Entlebuch nicht mehr geduldet.Hans Melcher Bucher, Spengler, seit 17 Jahren in Entlebuch, Witwer, kehrtemit seiner Tochter nach Kerns zurück. - Lediglich Martin Müllimann durftemit seiner Frau Magdalena Richolin, einer Konvertitin aus dem Bernbiet, beide24 Jahre lang in Escholzmatt, verbleiben; allerdings nur, solange man keinenAnlass zu Klagen fand.Die Beschränkung der Freizügigkeit wurde mit dem gleichen Verhalten derandern Orte begründet.Die Schilderung der Armenverhältnisse im Lande selber ist durch die ungünstigeQuellenlage sehr erschwert. Wohl existieren eine ganze Reihe von Mandatenund Verordnungen; deren Befolgung und Auswirkungen waren aber nur ineinzelnen, weit auseinander liegenden Aufzeichnungen fassbar.Die Armenverordnung von 1590 regelte das Armenwesen auf der Landschaft. 78Mit der Erstellung von örtlichen Armenverzeichnissen sollten die wirklichUnterstützungsbedürftigen erfasst werden. Allgemeine Spenden aus Kirchenopfern,Armengaben und Vergabungen sollten als Almosengelder Verwendungfinden, Betteln nur mehr innerhalb der eigenen, rechtmässigen Wohnortegestattet sein und den landesweiten Bettelzügen damit ein Riegel geschobenwerden.Im Entlebuch schloss man sich dieser Verfügung nicht an. Noch 1711 hatten diedrei Ämter, «hiermit alle 7 Pfarreyen, ihres Landtss Ahrme durch und durchpassieren zue lassen sich entschlossen; doch die Spenden betreffend, befindensich die 4 Pfarreyen des underen Ambtes vast nachtheillig, weilen underes76 StA LU Seh 766 : «Verzeichnuss der Convertiten, und Frömden Bettleren, welche sich inUGGH und Oberen Pottmässigkeit lauth Undersuchung von ao 1742 aufhalten»; MB 1742(178, 186, 188). Im ganzen Gebiet des Standes Luzern wurden nur 197 Fremde gezählt.77 Vgl. Kap. Das einheimische Gewerbe, 5.2.78 Denzler 168ff.; Segesser III, 13. Buch, 202ff.129

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